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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 347/2003 vom 22.04.2003
Rechtsprechung zur Vergnügungssteuer
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.02.2002 - 1 A 3772/00 ist die Frage problematisiert worden, ob die Erhebung einer pauschalen Steuer (nach wie vor) im Bereich der Vergnügungssteuer dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht. Das Verwaltungsgericht Hannover führt insoweit aus, dass die Zulässigkeit der Pauschsteuer bejaht werden kann, sofern ein lockerer Zusammenhang zwischen Geräten und Steuer vorliegt und die Praktikabilität bei einer Abwägung der Nachteile des Spielautomatenaufstellers überwiegen. Dabei seien auch wirtschaftliche Erwägungen in die Beurteilung einzubeziehen, ebenso der Nebenzweck, die Anzahl der Spielgeräte gering zu halten. Ausgehend von diesem Grundsatz vermochten vorliegend die vom Spielautomatenaufsteller vorgelegten Übersichten über die monatlichen Umsätze der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten die für die Pauschbesteuerung streitenden Gründe der Verwaltungspraktikabilität nicht zu erschüttern. Das Umsatzergebnis für die drei belegten Jahre wichen insoweit in einem Umfang voneinander ab, der in einem Bereich von zehn Prozent liegt. Wenn sich aus der Auflistung der Einspielergebnisse auch ergeben würde, dass an manchen Monaten an diesem Gerät mehr an jenem weniger gespielt wurde, so würde sich jedoch im jährlichen Mittel ein weitgehend gleichbleibendes Ergebnis ergeben. Demgegenüber streiten so das Verwaltungsgericht Hannover - Gründe der Verwaltungspraktikabilität eindeutig für die Beibehaltung der Pauschsteuer. Die Kommunen, die die Steuer im eigenen Wirkungskreis erheben, hätten kaum Möglichkeiten der Kontrolle. Auch der Nebenzweck der Vergnügungssteuer, die Zahl der Spielautomaten nicht ins Unermessliche steigen zu lassen, sprechen nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover für die Beibehaltung der Pauschsteuer. Erfolgte eine Besteuerung nach den Einspielergebnissen, wäre einer Vermehrung der Geräte Tür und Tor geöffnet. Eine Kosten-Nutzen-Rechnung des Unternehmens müsste nicht mehr erfolgen, es könnten einfach Spielgeräte aufgestellt werden, ohne das damit ein finanzielles Risiko verbunden wäre. Die Pauschsteuer werde hingegen grundsätzlich Veranlassung geben, einen Apparat nicht aufzustellen, wenn er sich nicht gewinnbringend nutzen lässt.
Az.: IV/3 933-00