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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 188/2003 vom 06.02.2003
Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3.02 - entschieden, dass der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer die Gemeinde nicht zwinge, die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geschuldete Miete als Steuermaßstab zugrunde zu legen. Demgegenüber hatte der Kläger mit seiner vor dem OVG Niedersachsen erfolgreichen Klage geltend gemacht, die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide müssten für ihn als Mieter der Wohnung auf der Grundlage der tatsächlich geschuldeten Miete berechnet werden, was zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führen würde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bildet der Mietzins allein den durch die Nutzung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden besonderen Aufwand der Lebensführung, an den die Besteuerung anknüpft, nicht vollständig ab. Auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfe die Gemeinde daher den vom Steuerpflichtigen betriebenen Aufwand auch anhand der vom Finanzamt für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 festgesetzten und dann nach der jährlichen Steigerung der Mieten hochgerechneten Jahresrohmiete bestimmen. Unterfalle der Steuerpflichtige dadurch einem höheren Steuersatz als bei einer Berechnung nach der tatsächlichen Miete, habe er dies grundsätzlich als Folge der zulässigen, weil realitätsnahen Aufwandpauschalierung hinzunehmen.
In zwei weiteren Verfahren hatte sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Zweitwohnungssteuer gegen das so genannte Gleichheitsprinzip verstößt. Im Steuerrecht müssen von verfassungswegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen. Die Besteuerungsgleichheit hat als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Der Gleichheitssatz ist durch eine Regelung der Steuererhebung verletzt, welche die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt. Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Das Steuergesetz muss die Gewähr seiner regelmäßigen Durchsetzbarkeit so weit wie möglich in sich selbst tragen. Der Gesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet wären. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitestgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit. Eine solche Weise der Besteuerung wirkt im Ergebnis so, als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der Bereitschaft, Steuern zu zahlen. Wenn lediglich diejenigen Bürger Steuer zahlen, die ihren Nebenwohnsitz ordnungsgemäß anmelden, bedeutet dies nach Ansicht des Gelsenkircher Verwaltungsgericht eine klare Benachteiligung gegenüber denjenigen, die ihn verschweigen. Damit nicht nur ein Teil der Steuerpflichtigen zur Kasse gebeten wird, muss sichergestellt sein, das tatsächlich alle Nebenwohnsitze erfasst sind. Vorliegend hatte die beklagte Stadt diese Problematik erkannt und versucht, alle Bewohner von Zweitwohnsitzen zu ermitteln. Deshalb wies das Gericht die Klage ab (Az: 16 K 386/01).
Demgegenüber hatte in einem weiteren Verfahren die beklagte Stadt kaum etwas unternommen, um von sich aus die Bürger zu ermitteln, die in einer Zweitwohnung leben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen rügte die fehlenden Kontrollmechanismen und gab aus diesem Grund der Klage statt (Az: 13 K 3699/01).
In einem dritten Fall unterlag der Besitzer eines Wohnwagens gegenüber der beklagten Stadt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 05.12.2002 - Az: 13 K 1649/00 - entschieden, das mobile Objekte als Zweitwohnsitz gelten und demnach besteuert werden dürfen.
Az.: IV/3 933-02/0