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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 247/2012 vom 18.04.2012
Rechtsschutz gegen Vergabe von Konzessionsverträgen
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 10.02.2012 - Az.: 11 B 11187/11 - entschieden, dass Rechtsschutz gegen die Vergabe von Gas- oder Strom-Konzessionen nicht von den Verwaltungsgerichten, sondern von den Zivilgerichten zu gewähren ist. Das VG Aachen hatte am 13.09.2011 - Az.: 1 L 286/11 - einstweiligen Rechtsschutz gewährt.
Das OVG führt aus, dass der Rechtsschutz nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, bestimmt werden muss. Da die Konzessionsverträge gem. § 46 EnWG privatrechtliche Verträge sind, seien entsprechende Rechtsstreitigkeiten auch bürgerlich-rechtlicher Natur.
Weiter weist das OVG darauf hin, dass im Rahmen einer Konzessionsvergabe alle Bewerber die gleichen Informationen haben müssten, für alle die gleichen Fristen gelten und die zu Beginn des Vergabeverfahrens festgelegten Vergabekriterien einzuhalten seien und für alle Angebote die gleichen Wertungskriterien zu gelten hätten. Die einmal festgelegten Kriterien und ihre Gewichtung müssten im Laufe des gesamten Vergabeverfahrens eingehalten werden. Im vorliegenden Fall habe aber die Kommune im Verfahren die ursprünglichen Kriterien und deren Gewichtung geändert.
Bei einer solchen qualitativen als auch quantitativen Änderung der Auswahlkriterien sei aber das Verfahren in ein früheres Stadium zurück zu versetzen. Soweit sich die Kommune im Zweifel befinde, ob die gewählten Auswahlkriterien energierechtlich unzulässig seien, bleibe ihr - um zumindest verfahrensrechtlich auf der sicheren Seite zu sein -im Prinzip nur der Verfahrensabbruch und der Beginn eines neuen Auswahlverfahrens übrig. Das OVG sah auch keinen unzumutbaren Nachteil der Kommune darin, dass wegen der zeitlichen Verzögerung evtl. die Verpflichtung des Altkonzessionärs zur Zahlung der Konzessionsabgabe ende. Der Kommune stünden wegen der vertragslosen Nutzung der gemeindlichen Wegegrundstücke zumindest zivilrechtliche Bereicherungsansprüche zu.
Beide Urteile sind im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots für Mitglieder unter Fachinfo/Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Energiewirtschaft abrufbar.
Az.: II/3 811-00/1