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StGB NRW-Mitteilung 247/2000 vom 05.05.2000
Rechtssicherheit für Drogenkonsumräume
Der Bundesrat hat Ende Februar 2000 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum 3. Betäubungsmitteländerungsgesetz (3. BtMG-ÄndG) zugestimmt. Das Gesetz soll zum einen die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb von Drogenkonsumräumen (auch "Fixerstuben" oder "Gesundheitsräume" genannt) schaffen und zum anderen die Einrichtung eines Substitutionsregisters für opiatabhängige Patienten ermöglichen. Darüber hinaus enthält es die Anforderung, daß Ärzte für diese Substitutionsbehandlung einer besonderen Qualifikation bedürfen.
Zur rechtlichen Absicherung des Betriebs von Drogenkonsumräumen sieht das Gesetz eine bundeseinheitliche Rahmenvorschrift vor, um Rechtsunsicherheit und mögliche Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die Betreiber und das Personal auszuschließen. Nach dieser Rahmenvorschrift können die Landesregierungen den Betrieb von Drogenkonsumräumen genehmigen, müssen es aber nicht. Somit respektiert das Gesetz die fachliche und politische Kompetenz der Länder. Die Länder haben zwei Jahre Zeit, schon in Betrieb befindliche Drogenkonsumräume zu legalisieren.
Das Gesetz sieht die Einführung eines zentralen Substitutionsregisters und die Qualifizierung der substituierenden Ärzte vor. Letzteres ist vor dem Hinterrund der hohen Anforderungen an die suchttherapeutische Kompetenz der Ärzte durch die seit 1998 erleichterte Take-home-Verschreibung von Methadon zu sehen. Das Substitutionsregister soll eingeführt werden, um Mehrfachverschreibungen für den gleichen Patienten durch verschiedene Ärzte zu entdecken und zu beenden. Es wird für die Länder im Wege der Organleihe vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt werden.
Az.: III 541