Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 585/2016 vom 07.07.2016

Rechtsvorgaben für die Trinkwasserversorgung

In der Trinkwasser-Verordnung des Bundes ist zuletzt die EU-Richtlinie 2013/51/EURATOM vom 22. 10.2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch umgesetzt worden. Im Nachgang hierzu wurde die Neufassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) neu bekannt gemacht (BGBl. I 2016, S. 459 — Lesefassung).

Die TrinkwV setzt grundsätzlich die EU-Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in deutsches Recht um. Sie knüpft an das Bundes-Infektionsschutzgesetz (IfSG) an. Dort ist bestimmt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (§ 37 Abs. 1 IfSG). § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV bestimmt grundsätzlich, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein muss.

Dieses Erfordernis gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der TrinkwV als erfüllt, wenn bei der Aufbereitung und Verteilung des Wassers mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 50 Abs. 4 WHG) eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 a der TrinkwV entspricht. Die Trinkwasserversorgung regelt insoweit Anforderungen an die Aufbereitung von Wasser (§§ 11, 12 TrinkwV), Pflichten der Wasserversorgungsunternehmen (§§ 13 bis 17 TrinkwV) sowie die Überwachung durch die Gesundheitsämter (§§ 18 bis 21 TrinkwV). Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere der § 7 a TrinkwV (radiologische Anforderungen) und § 14 a TrinkwV (Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe) zur Umsetzung der eingangs benannten EU-Richtlinie dienen.

Neu hinzugekommen ist weiterhin die am 03.05.2016 in Kraft getretene Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BGBl. I 2009, S. 2821), die sog. BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV, BGBl. I 2016, S. 958). Hiernach haben Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich ab einer Wassergewinnungs-/versorgungsmenge von mehr als 22 Millionen m³/Jahr zu prüfen, wie sie die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung unter anderem vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen können. Hierzu gibt es eine Hilfestellung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katstrophenhilfe (www.bbk.bund.de - Rubrik Service/Downloads/Sicherheit der Trinkwasserversorgung).

Az.: 24.0.6 qu

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