Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 359/2024 vom 23.05.2024

Referenten-Entwurf zu einem Batterie-Durchführungsgesetz

Das Bundesumweltministerium hat dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) einen Referenten-Entwurf zu einem Batterie-Durchführungsgesetz (Stand: 29.04.2024) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugeleitet. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Batterie-Verordnung 2023/1542 die eine Änderung des geltenden Batteriegesetzes (BattG) erfordert. Diese Änderung soll durch den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterie-Durchführungsgesetz - BattDG) erfolgen. Der StGB NRW hat dem DStGB mit Datum vom 16.05.2024 gegenüber dem DStGB Folgendes mitgeteilt:

1. Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind in § 15 BattGD-Entwurf für Gerätebatterien und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel (sog. LV-Altbatterien) und in § 20 des Entwurfes für Starter- und Industriebatterien geregelt. Es muss sichergestellt werden, dass auch Starter- und Industriebatterien einer Organisation für Herstellerverantwortung zugeführt werden können, sofern sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Satz 1 BattGD-Entwurf an der Rücknahme von Starter- und Industriebatterien beteiligen. Insofern ist es richtig in § 8 BattGD-Entwurf nicht nur die Zulassung einer Organisation für die Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) vorzusehen, sondern in § 20 Satz 2 und Satz 3 BattGD-Entwurf auch eine Zulassung und Zuführung von Starter- und Industriebatterien an eine Organisation für die Herstellerverantwortung gemäß § 18 Abs. 3 BattGD-Entwurf gesetzlich zu verankern.

Gemäß § 6 Abs.3 BattDG-Entwurf sollen jedenfalls Starter- und Industriebatterien ausschließlich über Händler nach § 18 BattDG-Entwurf , öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 (BattGD-Entwurf) und über ausgewählte Abfallbewirtschafter gemäß Art. 57 Abs. 8 der EU-Verordnung 2023/1542 erfasst werden.

Es ist somit erforderlich, die Abgabemöglichkeit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für alle Altbatterie-Typen sicherzustellen, weil aus der Praxis der Erfahrungssatz berichtet wird, dass im Zweifelsfall jedwede Altbatterien bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. am Wertstoffhof) abgegeben werden.

2. Bindungspflicht an einer Herstellerorganisation

Die in § 15 Satz 3 BattGD-Entwurf geregelte Bindungsfrist der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für mindestens 12 Monate an eine Herstellerorganisation ist ersatzlos zu streichen.

Es muss sichergestellt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger jederzeit die Herstellerorganisation wechseln kann und damit zugleich eine jederzeit gesicherte Abnahme der Altbatterien erreicht wird, damit eine „Zwischenlagerung“ von Gerätebatterien und LV-Altbatterien nicht erforderlich wird. Hier hat es in der Vergangenheit immer wieder Probleme gegeben. Es reicht deshalb nicht aus und stellt keine gesicherte Entsorgung dar, dass die Bindungsfrist nur dann entfällt, wenn die Zulassung für die Organisation der Herstellerverantwortung entfällt (§ 15 Satz 6 BattGD-Entwurf).

3. Rückgabemöglichkeit für Elektrofahrzeug-Batterien

Elektrofahrzeugbatterien sollen gemäß § 6 Abs. 4 BattGD-Entwurf ausschließlich über Händler nach § 18 und über ausgewählte Abfallbewirtschafter nach Art. 57 Abs. 8 der EU-Verordnung 2023/1542 erfasst werden. Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegt insoweit keine Annahmepflicht.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 BattGD-Entwurf erstreckt sich die Rücknahmepflicht für Händler allerdings nicht auf Produkte mit eingebauten Batterien. Insoweit soll die Regelungen des ElektroG und der Altfahrzeug-Verordnung unberührt bleiben.

Es wird insoweit als erforderlich angesehen, die Schnittstelle zwischen dem künftigen BattDG und der Altfahrzeug-Verordnung deutlicher und klarer zu regeln, damit auch bei der Zerlegung von Elektrofahrzeugen eine ordnungsgemäße Entsorgung der in diesem Zusammenhang ausgebauten Elektrofahrzeugbatterien als gesichert anzusehen ist.

Zudem sollte zusätzlich sichergestellt werden, dass auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen Elektrofahrzeugbatterien angedient werden - obwohl sie zu einer Annahme nicht verpflichtet sind - die Möglichkeit haben, diese einer Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen, die in § 18 Abs. 3 BattGD-Entwurf vorgesehen ist.

Dieses sollte in § 20 BattGD-Entwurf zusätzlich klargestellt werden, zumal es unter anderem vorgekommen ist, dass vor dem Eingangstor eines noch nicht geöffneten Wertstoffhofes Altbatterien schlichtweg abgelagert worden sind.

Az.: 25.02.1 qu

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