Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 358/2024 vom 22.05.2024

Referenten-Entwurf zur Änderung des ElektroG

Das Bundesumweltministerium hat dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) einen Referenten-Entwurf zur Änderung des ElektroG (Stand: 04.04.2024) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugeleitet. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat mit Datum vom 06.05.2024 gegenüber dem DStGB zu dem Referenten-Entwurf Folgendes mitgeteilt:

„Die beabsichtigte Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sollte dazu genutzt werden, die Rückgabemöglichkeiten über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu stärken, zumal ohnehin laut des Referentenentwurfes (Stand: 04.04.2024) rund 80 % der getrennt gesammelten Elektro-AItgeräten aus privaten Haushaltungen über die kommunalen Wertstoffhöfe erfasst werden. Die Erfassung über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellt jedenfalls sicher, dass Elektro-Altgeräte über die Erfassungscontainer der Hersteller den zertifizierten Zerlege-Betrieben zugeführt werden und Grauzonen vermieden werden.

1. Dezentrale Erfassung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

In diesem Zusammenhang wäre es zielführend, wenn die Erfassung von kleinen Elektro- und Elektroaltgeräten über dezentral aufgestellte ElektroaItgeräte-Großcontainer auf öffentlichen Flächen durch das Bundesverkehrsministerium bezogen auf das Europäische Gefahrgutrecht (ADR-Recht) ermöglicht wird. Diese Erfassungsmethode wird in anderen EU-Ländern wie z. B. Tschechien (Prag) praktiziert. Die Erfahrungssätze der Städte und Gemeinden haben in der Vergangenheit gezeigt, dass dezentral aufgestellten ElektroaItgeräte-Großcontainer eine hohe Rücklaufquote verzeichnen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn diese Abfall-Großcontainer in der Nähe des Wohnortes wie etwa Alttextilien-Container des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgestellt werden. Insoweit kann der Brandgefahr bezogen auf beschädigte Lithiumbatterien und Lithiumakkumulatoren dadurch Rechnung getragen werden, dass diese nach wie vor zwingend am Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgegeben werden müssen und nicht in diese aufgestellten Sammelbehälter eingeworfen werden dürfen. Dieses kann durch einen deutlichen Hinweis auf den Sammelcontainern erfolgen. Zugleich muss sichergestellt werden, dass Elektrogeräte mit Lithiumbatterien bzw. Lithiumakkumulatoren durch die Hersteller eindeutig gekennzeichnet werden, damit der Kunde bzw. die Kundin darüber informiert ist, dass das betreffende Elektrogerät „nur" am Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgegeben werden kann.

Zu dem Gesetzentwurf kann im Übrigen Folgendes angemerkt werden:

- Erweiterung der 0:1-RücknahmepfIicht für den Handel

Die Erweiterung der 0:1-Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte durch den Handel auf Geräte von bis zu 50 cm Außenkantenlänge ist grundsätzlich nachvollziehbar, weil die meisten Elektroaltgeräte eine größere Kantenlänge als bis zu 25 cm Außenkantenlänge aufweisen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabeanzahl nach wie vor begrenzt ist.

Zugleich sollte aber im ElektroG noch deutlicher klargestellt werden, dass die Vertreiber mit Blick auf die Übergabemöglichkeit an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß S 17 Abs. 5 ElektroG die Möglichkeit haben, ihre Pflichten nach dem ElektroG vollständig zu erfüllen, weil hierdurch für den Handel ein geringerer Personal- und Sachaufwand verbunden ist. Denn erfolgt die Übergabe durch den Handel an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, so können zugleich die Mitteilungspflichten des Handels gegenüber der Elektro-Altregister-Geräte-Stiftung (EAR) vermindert werden.

- Anpassung des § 13 Abs. 1 Satz 3 ElektroG

In § 13 Abs. 1 Satz 3 ElektroG ist bestimmt, dass Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder Vertreibern bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten gelten und zwar des Gebietes des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dem der Gewerbetreibende oder der Vertreiber seine Niederlassung hat. Diese Regelung ist in der Vollzugspraxis nicht nachvollziehbar, weil eigentlich nur der Standort des Elektroaltgerätes in einem privaten Haushalt entscheidend sein kann und der Niederlassungsort des Gewerbetreibenden oder Vertreibers nicht identisch sein müssen. In der Praxis hat dieses zu Irritationen geführt, wenn der Hersteller eines Elektrogerätes nur einen einzigen Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, denn dann müsste der eine öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger alle Elektro-Altgeräte dieses Herstellers zurücknehmen. Dieses kann nicht gewollt sein. Entscheidend kann daher allein nur sein, wo das Elektroaltgerät zuletzt in einem privaten Haushalt gestanden hat und es insoweit dem Gebiet des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuzurechnen ist, wo es zuletzt gestanden hat. Dieses sollte in § 13 Abs. 1 Satz 3 ElektroG ausdrücklich klargestellt werden.

- Rückgabemöglichkeit für Elektrofahrzeug-Batterien

Ebenso wie für Photovoltaikmodule und für die Batterien für Elektrofahrrädern (Pedelecs) sollte frühzeitig geprüft werden, ob und inwieweit Elektrobatterien von Elektroautos einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden können. Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit auch Elektroauto-Fahrzeugbatterien entsorgt werden müssen, z. B. dann, wenn ein Elektrofahrzeug im Rahmen eines Kfz-Unfalls einen Totalschaden erleidet. Es ist deshalb zielführend, entweder im ElektroG oder aber im Altfahrzeuggesetz und in der dazugehörigen Altfahrzeugverordnung eine entsprechende Regelung zu treffen.“

Az.: 25.0.2.1 qu

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