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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 538/1996 vom 20.11.1996
Referentenentwurf des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG)
Das Bundesministerium der Justiz hat dem DStGB wie auch den übrigen beteiligten Verbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmann- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) nebst Begründung mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.
Der Entwurf dient vor allem der Deregulierung des Handels- und Firmenrechts sowie der Beschleunigung und Vereinfachung des Handelsregisterverfahrens. Er beruht hauptsächlich auf den Reformempfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Handelsrecht und Handelsregister" aus dem Jahr 1994. Die wesentlichen Neuregelungen lassen sich im Überblick wie folgt darstellen:
1. Modernisierung des Kaufmannsbegriffs
Der überkommene und in seiner Abgrenzung nicht mehr zeitgemäße Kaufmannsbegriff des HGB wird reformiert und den gewandelten Verhältnissen des modernen Wirtschaftslebens angepaßt, dabei zugleich vereinfacht. Dazu wird der "Ist-" bzw. "Muß-Kaufmann" (§ 1 HGB) und der "Soll-Kaufmann" (§ 2 HGB) zu einem einheitlichen Tatbestand zusammengefaßt, um künftig alle Gewerbetreibende ohne Rücksicht auf die Branche zu erfassen. Die Figur des "Minder-Kaufmanns" (§ 4 Abs. 1 HGB) wird aufgegeben.
2. Liberalisierung des Firmenrechts
Das rigide Firmenbildungsrecht wird entschärft und zugleich vereinheitlicht. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten wird größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt (z.B. Zulassung von Sachfirmen, ggfs. auch Phantasiefirmen für alle Unternehmen).
3. Vereinfachung und Effektivierung des Handelsregisterverfahrens
So wird z.B. die Sitzwahl bei der GmbH an die Rechtslage bei der AG angeglichen, um im Interesse des Gläubigerschutzes mißbräuchlicher Sitzwahl. Darüber hinaus wird die gerichtliche Kontrolle von Gesellschaftsverträgen und Satzungen bei der Ersteintragung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften im Interesse eines beschleunigten Eintragungsverfahrens angemessen reduziert und zugleich vereinheitlicht.
4. Novellierung im Recht der Personenhandelsgesellschaften
Es erfolgt eine Öffnung des Zugangs zu den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) auch für Kleingewerbetreibende. Der herkömmliche Grundsatz "Auflösung der Gesellschaft bei Austritt eines Gesellschafters" wird in die zukünftige Regel "Fortbestand der Gesellschaft und Ausscheiden des Gesellschafters" umgekehrt.
5. Änderung des Handelsvertreterrechts
Von besonderer Bedeutung für die Städte und Gemeinden ist die vom Bundesministerium der Justiz in den Raum gestellte Erwägung, "aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -vereinheitlichung" die Sondervorschrift des § 36 HGB über die Handelsregistereintragung von (unselbständigen) Unternehmen der öffentlichen Hand aufzuheben. Gem. § 36 HGB brauchen bekanntlich Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaates oder eines inländischen Kommunalverbandes nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. Erfaßt sind insoweit nur Unternehmen, die von den genannten Körperschaften in eigener Person betrieben werden, nicht jedoch solche Unternehmen, die in der Form von juritischen Personen des Privatrechts, also namentlich als Kapitalgesellschaften (praktisch vor allem als GmbH) organisiert sind. Betroffen durch eine solche Aufhebung wäre also im Ergebnis insbesondere der Eigenbetrieb, der nach einer Streichung in das Handelsregister eingetragen werden müßte.
In einer gemeinsamen Stellungnahme haben der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der DStGB nachdrücklich gegen die im Bundesministerium der Justiz erwogene Streichung der fraglichen Vorschrift des § 36 HGB votiert. Zur Begründung ist unsererseits insbesondere vorgetragen worden, daß die durch die Eintragung in das Handelsregister im Interesse des Geschäftsverkehrs zu gewährleistende Publizitäts- und Kontrollfunktion im Falle der Eigenbetriebe bereits anderweitig gewährleistet ist. Außerdem würde eine neubegründete Eintragungspflicht eine Vielzahl von Kommunen treffen und diese mit ganz erheblichen kosten- und gebührenrechtlichen Konsequenzen belasten. Bereits die erstmalige Eintragung würde beträchtliche Kosten auslösen, da es vorliegend nicht um die Eintragung neugegründeter Unternehmen ginge, sondern vielmehr um die von bereits seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten tätigen Unternehmen mit entsprechend hohen Betriebsvermögen.
Az.: V/2-810-05