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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 198/2003 vom 21.02.2003
Referentenentwurf zum Schulrechtsänderungsgesetz
Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen für den Monat Februar (lfd. Nr. 115/2003) über die beabsichtigten Änderungen, die im Referentenentwurf zum Schulrechtsänderungsgesetz enthalten sind, informiert. Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz sollen zahlreiche schulrechtliche Gesetze und Verordnungen als Reaktion auf die PISA-Studie geändert und damit die rechtlichen Voraussetzungen für Reformvorhaben geschaffen werden.
Schulträgerrelevant sind insbesondere die Einführung eines Informationsgespräches für vierjährige Kinder durch den Schulträger, die verpflichtende Einführung von Sprachförderkursen, soweit derartige Kurse angeboten werden, das Vorziehen des Anmeldetermins für die Grundschule und die Auflösung der Schulkindergärten bei gleichzeitiger Einführung einer flexiblen Schuleingangsphase sowie eine Änderung des § 10 Abs. 5 GTK. Mit dem Referentenentwurf zum Schulrechtsänderungsgesetz hatte sich der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen in seiner 85. Sitzung am 12. Februar 2003 in Düsseldorf beschäftigt. Auf der Basis des Beschlusses des Ausschusses und der eingegangenen Stellungnahmen hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 19. Februar 2003 eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf gegenüber dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen abgegeben. Nachfolgend wird auszugsweise der Teil der Stellungnahme wiedergegeben, der die Auflösung der Schulkindergärten und die Einführung der flexiblen Schuleingangsphase betrifft:
Ab dem Schuljahr 2004/2005 sollen die Schulkindergärten aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt mit der Vorverlegung des Anmeldetermins für die Grundschule und der Einführung einer flexiblen Schuleingangsphase. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Schulkindergärten sollen von diesem Zeitpunkt an zur gezielten Förderung von Kindern mit schlechten Startbedingungen in der Grundschule eingesetzt werden.
Auf die beabsichtigte Schließung der Schulkindergärten reagieren unsere Mitgliedskommunen unterschiedlich. Auf der einen Seite wird die Auflösung der Schulkindergärten begrüßt, weil die Kinder ebenso gut in der Schule gefördert werden könnten. Insoweit bestehe auch kein Bedarf mehr für den Erhalt von Schulkindergärten. Auf der anderen Seite weisen zahlreiche Schulträger mit Unterstützung von Pädagogen jedoch darauf hin, daß ein noch einjähriger Schonraum für Kinder Motivation zum Lernen schaffe und größere Sicherheit zum Aufhalten von Entwicklungsdefiziten biete.
Die Auflösung der Schulkindergärten ist zwar eine geeignete Maßnahme, das Einschulungsalter zu senken, weil offenbar gerade in denjenigen Schulen häufig von der Möglichkeit einer Rückstellung vom Schulbesuch Gebrauch gemacht worden ist, die über einen Schulkindergarten verfügen. Unabdingbare Voraussetzung für die Auflösung eines Schulkindergartens ist allerdings, daß die Kinder, die eigentlich diese Einrichtung besuchen müßten, in der flexiblen Schuleingangsphase ebenso gezielt und individuell gefördert werden wie in einem Schulkindergarten. Das bedeutet, daß in der flexiblen Schuleingangsphase konkret auf die individuellen Entwicklungsdefizite der Kinder eingegangen werden muß. Für die Funktionsfähigkeit der flexiblen Schuleingangsphase ist daher notwendig, daß den Schulen im ausreichenden Umfang Personal zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus ist erforderlich, daß im Rahmen eines pädagogischen Konzeptes im einzelnen dargelegt wird, wie ein jahrgangsüberkreuzender Gruppenunterricht konkret aussehen soll.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Land hat bislang kein pädagogisches Konzept für die flexible Schuleingangsphase unter Hinweis auf den notwendigen Stellenbedarf vorgelegt. Nicht ausreichend dürfte es sein, wenn in der flexiblen Schuleingangsphase die bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulkindergärten (ca. 850 Stellen) eingesetzt und bestehende Stellen für Integrationshilfe (ca. 500 Stellen) verlagert werden. Für rd. 3.500 Grundschulen stünden dann lediglich 1.350 Beschäftigte zur Verfügung. Dies hätte zur Folge, daß eine Kraft für rd. 3 Grundschulen zuständig wäre. Erforderlich ist aber, daß pro Grundschule mindestens eine zusätzliche Kraft eingesetzt wird. Das Land muß daher zusätzliches Personal zur Verfügung stellen.
Im übrigen weisen wir darauf hin, daß im einzelnen die Folgen für den Schulträger durch eine Einführung der flexiblen Schuleingangsphase nicht näher dargestellt worden sind, was auch eine Folge einer fehlenden Konzeption sein dürfte. So ist im einzelnen nicht dargelegt worden, ob und inwieweit sich der Raumbedarf durch die flexible Schuleingangsphase verändert. Darüber hinaus stellt sich für uns die Frage, ob die Einführung einer flexiblen Schuleingangsphase Änderungen bei den Lernmitteln zur Folge haben wird.
Solange die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet sind, ist eine Zustimmung zu der vorgeschlagenen Regelung nicht möglich. Die Einführung der flexiblen Schuleingangsphase sollte um mindestens ein Jahr verschoben werden. Diesen Zeitraum werden im übrigen auch die Grundschulen benötigen, um sich auf die veränderten Unterrichtsbedingungen hinreichend vorzubereiten. Zudem müssen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen überprüft wird, ob die flexible Schuleingangsphase der Zielsetzung des Referentenentwurfes tatsächlich gerecht wird. Hierfür böte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Evaluation an.
Die vollständige Stellungnahme kann im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Fachinformationen und Service\Schule, Kultur und Sport\Schule\PISA abgerufen werden, auf das die hauptamtlichen Verwaltungen zugreifen können.
Az.: IV/2-200-3/2