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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 552/2014 vom 27.08.2014
Reform der Grundsteuer
Die Reform der Grundsteuer steht seit vielen Jahren in der politischen Diskussion. Im März 2014 haben die Finanzminister der Länder Eckpunkte für das weitere Vorgehen bei der Reform der Grundsteuer festgelegt. Die drei bis zu diesem Zeitpunkt diskutierten und einer Modellrechnung unterzogenen Reformmodelle wurden nicht weiter verfolgt. Die Finanzminister einigten sich in Grundzügen auf ein neues Modell einer Grundsteuerreform, das aus einer Bodenwertkomponente und einer Gebäudewertkomponente bestehen soll. Dabei sollen vorhandene elektronische Daten soweit wie möglich genutzt werden.
Die Berücksichtigung der Gebäude für die neue Grundsteuer soll wertorientiert erfolgen. Dazu soll ein System gewählt werden, das die Gebäude nach Typen sortiert und ebenfalls möglichst mit dem vorhandenen Datenbestand elektronisch administriert werden kann. Den Ländern soll zudem die Möglichkeit zur Einführung landesspezifischer Messzahlen bei der Boden- und der Gebäudewertkomponente eingeräumt werden. Hinsichtlich des Differenzierungsumfangs soll eine „Mindest-Messzahl“ bzw. ein „Messzahl-Korridor“ eingeführt werden, um die möglichen Abweichungen zwischen den einzelnen Ländern zu begrenzen. Das Hebesatzrecht für die Kommunen soll erhalten bleiben. Dies ist für den Städte- und Gemeindebund auf Bundes- und Landesebene eine unverzichtbare Anforderung an eine Grundsteuerreform.
Der länderoffenen Arbeitsgruppe Grundsteuerreform wurde durch die Finanzminister der Länder der Auftrag erteilt, ihr für die Gebäudekomponente des neuen Grundsteuermodells zwei konkrete Varianten mit unterschiedlich stark typisierenden Bemessungsgrundlagen vorzulegen. Dabei handelt es sich bei der Variante 1 um die sog. „Starke Typisierung“ und bei der Variante 2 um die sog. „Mittlere Typisierung“ (siehe unten). Die Arbeitsgruppe hat seitdem zweimal unter Beteiligung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes getagt und die in der Diskussion stehenden Varianten konkretisiert. Bei beiden Modellen setzt sich die Berechnungsgrundlage aus einer Bodenwertkomponente (bei beiden Modellen analog zu erheben) sowie einer Gebäudewertkomponente zusammen, zu deren Ermittlung die Modelle unterschiedliche Ansätze verfolgen.
Die Variante 1 („Starke Typisierung“) unterscheidet bei bebauten Grundstücken zwischen Nutzung zu Wohnzwecken, Nutzung zu Nicht-Wohnzwecken (drei Untergruppen) sowie Mischnutzung. Bei der Nutzung zu Wohnzwecken wird der Berechnung die „Typisierte Gebäudefläche“ zugrunde gelegt, die sich aus der bebauten Grundstücksfläche und der Anzahl der oberirdischen Geschosse errechnet. Diese „typisierte Grundfläche“ soll nach Möglichkeit automatisiert auf Basis vorhandener Daten errechnet werden. Für die Bereiche „Nicht-Wohnen“ und „Mischnutzung“ gilt die „Brutto-Grundfläche“ nach Anlage 24 zu § 190 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes. Hier werden die Daten über eine Steuererklärung erhoben.
Die Variante 2 unterscheidet die Grundstückstypen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ und erfordert von den Steuerpflichtigen drei Angaben, die in einer Steuererklärung (vorrangig online) erhoben werden: Gebäudeklasse, Brutto-Grundfläche und Baujahr. Bei der Gebäudeklasse wird beispielsweise zwischen Ein- oder Mehrfamilienhaus, vorhandenem Keller oder ausgebautem Dachgeschoss unterschieden. So wird eine mittlere Typisierung mit stärkerer Differenzierung nach Gebäudeklassen möglich. Sämtliche Angaben aus der Erklärung können automatisiert den aus Anlage 24 zum Bewertungsgesetz abgeleiteten Regelherstellungskosten zugewiesen werden.
Beide Varianten werden nun der Finanzministerkonferenz zugeleitet, die in der Sitzung im September 2014 über das weitere Vorgehen befinden wird. Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) ist wünschenswert, dass die Finanzminister der Länder sich auf ein Reformmodell verständigen und der seit dem Jahr 1995 dauernde Reformprozess nunmehr zu einem Ende gebracht wird, um die Grundsteuer als bedeutende kommunale Steuer zu erhalten und zukunftsfest zu machen.
Das Präsidium des DStGB hat sich in seiner Sitzung im Juni dieses Jahres mit der Reform der Grundsteuer befasst und einstimmig folgenden Beschluss gefasst: „Das Präsidium fordert Bund und Länder auf, zeitnah die Reform der Grundsteuer umzusetzen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit ein einheitliches Bundesrecht soll fortbestehen bleiben. Die Aufkommensneutralität der Grundsteuer ist keine zwingende Voraussetzung. Höhere Einnahmen aus der Grundsteuer können zu einer Konsolidierung der Gemeindefinanzen beitragen.“
Während der Diskussion im Präsidium des DStGB wurde — vor dem Hintergrund der Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Thematik — die dringende Notwendigkeit einer Reform der Grundsteuer betont.
Nach unseren Informationen wird sich die Finanzministerkonferenz auf ihrer Sitzung am 25. September dieses Jahres erneut mit der Reform der Grundsteuer befassen. Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2015 außerdem mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu einer gegen die derzeitige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu rechnen ist, hat der Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber dem Finanzministerium NRW auf die besondere Bedeutung der Grundsteuer für die Kommunen und die Notwendigkeit einer raschen Einigung hingewiesen. Dabei standen die Beibehaltung der Bundesgesetzgebungskompetenz und die verfassungsrechtliche Belastbarkeit eines neuen Grundsteuermodells im Vordergrund.
Zudem ist auf die notwendige Zeitspanne für die Umstellung auf ein neues Modell hingewiesen worden, da die Umstellung nach den vorläufigen Berechnungen der Arbeitsgruppe rund vier Jahre in Anspruch nehmen dürfte. Dies verdeutlicht zusätzlich die Dringlichkeit einer Einigung auf Bundes- und Länderebene. Schließlich ist darauf hingewiesen worden, dass die Städte und Gemeinden die Vorgabe der Aufkommensneutralität ablehnen.
Az.: IV/1 931-02