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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 296/2018 vom 30.04.2018
Reform der Grundsteuer
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 ist die der Grundsteuer zugrundeliegende Einheitsbewertung, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002, nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar und somit verfassungswidrig. Angesichts der enormen fiskalischen Bedeutung und des immensen Aufwandes einer Neubewertung haben die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber allerdings zwei Fristen zur Fortgeltung gesetzt. Damit die zweite Frist zur Fortgeltung der bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung von Grundvermögen greift, muss eine Grundsteuerreform bis spätestens zum 31.12.2019 legislativ verabschiedet werden.
Das Bewusstsein, dass die Städte und Gemeinden einen etwaigen Ausfall der Grundsteuer nicht kompensieren könnten und sie ihre Handlungsfähigkeit verlieren würden, hat den politischen Druck merklich erhöht. Die politische Diskussion für eine Reform der Grundsteuer hat auf Bundes- wie Landesebene daher deutlich an Fahrt gewonnen. Gleichwohl ist der Weg einer Reform noch lang, was sich auch bei der andauernden Reformmodelldiskussion zeigt.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages befasste sich in der 16. Kalenderwoche nun intensiv mit der Grundsteuerreform. Vertreter der Bundesregierung versicherten, dass „mit Hochdruck“ an einer Neuregelung gearbeitet werde. Die Grundsteuerbewertung solle dabei auch künftig den Boden und die aufstehenden Gebäude berücksichtigen. Es läuft also aktuell auf eine Entscheidung zwischen dem von Bayern und mittlerweile auch von Hamburg präferierten Flächenmodell (pauschale Besteuerung von Boden und Gebäudefläche) und dem im November 2016 mehrheitlich vom Bundesrat verabschiedeten sog. Kostenwertmodell (wertorientierte Boden- und pauschalierte/typisierte Gebäudekomponente) hinaus.
Entscheidend wird dabei auch die jeweilige Administrierbarkeit und die benötigte Zeit für eine Neubewertung, es geht immerhin um rund 35 Mio. wirtschaftliche Einheiten, sein. Am zeitintensivsten sind dabei unabhängig vom Modell die Modernisierung der IT-Strukturen und die Einbindung in bundeseinheitliche Datenbanken und Programmsysteme. Nach Auffassung der Bundesregierung ist modellunabhängig davon auszugehen, dass die Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Neuregelung eine Steuererklärung werden abgeben müssen. Dies sah im Übrigen auch das vom Bundesrat verabschiedete, und mittlerweile der Diskontinuität zum Opfer gefallene, Kostenwertmodell bereits vor.
In der 17. Kalenderwoche wurde sich auf Bundesratsebene über eine Reform ausgetauscht. Auch wenn einige Länder aufgrund zwischenzeitlicher Wahlen das Kostenwertmodell nicht mehr zwingend vollumfänglich unterstützen, steht hinter diesem Modell weiter die Mehrheit der Länder. Voraussichtlich in der ersten Maihälfte wird es Gespräche zum weiteren Vorgehen bei der Grundsteuerreform zwischen den Ländern und dem Bundesministerium der Finanzen geben.
Az.: 41.6.3.1-001/003 ha