Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 158/2000 vom 20.03.2000

Reform der Unternehmensbesteuerung

Das Bundeskabinett hat am 09.02.2000 den Entwurf des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung ("Steuersenkungsgesetz – StSenkG") verabschiedet. Im einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf folgendes:

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften soll künftig mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25% sowohl auf einbehaltene (thesaurierte) als auch auf ausgeschüttete Gewinne erfolgen. Ausgeschüttete Gewinne werden nach dem Halbeinkünfteverfahren beim Anteilseigner zukünftig zu 50% zur Einkommensteuer veranlagt.

Besteuerung von Personenunternehmen

Künftig sollen zwei Modelle alternativ zur Besteuerung von Personenunternehmen, Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie Freiberuflern und Land- und Forstwirten angewandt werden können, nämlich wahlweise das Optionsmodell oder das Teilanrechnungsmodell.

Nach dem Optionsmodell können sich die Steuerpflichtigen wahlweise wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen. Insbesondere für große Personengesellschaften sowie einkommenstarke Freiberufler sowie Land- und Forstwirte ist das Optionsmodell attraktiv.

Nach dem Teilanrechnungsmodell soll für kleinere und mittlere Einzelunternehmen und Personengesellschaften alternativ die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gewerbesteuer mit dem Zweifachen des Gewerbesteuermeßbetrages –also im Schnitt ungefähr zur Hälfte der tatsächlichen Gewerbesteuerschuld - bei der Einkommensteuer anzurechnen ("Teilanrechnung"). Da die Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung für die Einkommen- und Gewerbeertragssteuer abzugfähig bleibt, bewirkt die Anrechnungslösung, daß – bei einem Hebesatz von 400 vH – der Unternehmer im Ergebnis wirtschaftlich regelmäßig in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet wird.

Reform des Einkommensteuertarifs

Hinsichtlich der Reform des Einkommensteuertarifs ist folgendes vorgesehen:

- Vorziehung der bisher ab dem 01.01.2002 vorgesehenen Tarifentlastung auf den 01.01.2001;

- Einkommensteuer-Tarifreform 2003: Erhöhung des Grundfreibetrages auf 14.500 DM, Senkung des Eingangssatzes auf 17 %, Senkung des Höchstsatzes auf 47 %;

- Einkommensteuer-Tarifreform 2005: Erhöhung des Grundfreibetrages auf 15.000 DM, Senkung des Eingangssatzes auf 15 %, Senkung des Höchstsatzes auf 45 %.

Erhöhung der Gewerbesteuerumlage

Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung des Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage für Bund und Länder vor. Im einzelnen sind folgende Umlageerhöhungen beabsichtigt :

 

heute

2001

2002

Ab 2003

Bundesvervielfältiger

19

26

33

38

Landesvervielfältiger Neue BL

26

32

39

44

Landesvervielfältiger Alte BL

55

61

68

73

Die Begründung der Bundesregierung für die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage kann nicht überzeugen. Hierzu wird angeführt, daß die Kommunen am Entlastungsvolumen der Unternehmensteuerreform entsprechend ihrem Anteil am Gesamtsteueraufkommen von 12% beteiligt sein sollen. Da sie aber an den Mindereinnahmen bei der Körperschaftsteuer nicht beteiligt seien, sei eine Erhöhung der Gewerbesteuerumlage erforderlich. Hierzu ist zunächst festzuhalten, daß die Kommunen mittelbar durchaus an den Mindereinnahmen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer beteiligt sind, nämlich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in Höhe von bundesdurchschnittlich 20% (NRW: 23%) an den Mindereinnahmen der Länder. Bezieht man die mittelbaren Auswirkungen im kommunalen Finanzausgleich in die Vergleichsbetrachtung ein, so besteht kein Anlaß zur Erhöhung der Gewerbesteuerumlage. Aber auch aus einem weiteren Grund ist die Annahme unzutreffend, daß die Kommunen aufgrund der Refinanzierungseffekte der Gegenfinanzierungsmaßnahmen überproportional gering von den Folgen der Unternehmensteuerreform betroffen sind. Diese Argumentation verkennt, daß die Gegenfinanzierungsmaßnahmen im wesentlichen nur temporärer Natur sind, da es sich hierbei um Verschlechterungen von Abschreibungsbedingungen handelt. Diese führen jedoch nur vorübergehend zu Steuermindereinnahmen. Mittel- und langfristig bleiben die Steuereinnahmen von diesen Regelungen unberührt.

Beschluß des Präsidiums des NWStGB vom 02.Februar 2000

Das Präsidium des NWStGB hat sich im Rahmen seiner 139. Sitzung am 02. Februar 2000 mit der Unternehmensteuerreform befaßt und auf der Grundlage der oben dargestellten Überlegungen folgendes beschlossen:

1. Das Präsidium begrüßt die Absicht der Bundesregierung, durch die Entlastung insbesondere auch der kleineren und mittleren Unternehmen die Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum zu verbessern. Die Reform ist so auszugestalten, daß die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht gefährdet wird.

2. Die vorgesehene Möglichkeit der hälftigen Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuerschuld wirft steuersystematische Bedenken auf und kann nur als Übergangslösung angesehen werden. Die Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld ist in dem Maße zurückzuführen, in dem die Steuersätze bei der Einkommensteuer abgesenkt werden.

3. Die in Art. 28 GG verankerte gemeindliche Finanzautonomie mit eigenem Hebesatzrecht auf eine wirtschaftsbezogene Steuer darf nicht geschwächt werden. Nach Auffassung des Präsidiums muß die Unternehmensteuerreform mit einer umfassenden verbunden werden. Wichtigster Punkt hierbei ist die Revitalisierung der Gewerbesteuer, um die Steuerlast des Mittelstandes und des Handwerks durch Einbeziehung der freien Berufe zu reduzieren und gleichzeitig die Gewerbesteuer als wichtigste Säule kommunaler Einnahmen mit eigenem Hebesatzrecht zu stärken.

4. Eine weitere Erhöhung der Gewerbesteuerumlage wird abgelehnt. Da die Kommunen an den mittelfristig wirksam bleibenden fiskalischen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform adäquat beteiligt sind, besteht kein Anlaß, die Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern zu erhöhen.

5. Die Bundesregierung wird aufgefordert, hinsichtlich der fiskalischen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform eine nachprüfbare und transparente Berechnung vorzulegen. Diese darf sich nicht in der Vorlage von Zahlenwerten erschöpfen, sondern muß auch ihre methodischen Grundlagen erkennen lassen.

Az.: IV/1-920-03/2

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