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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 559/1996 vom 05.12.1996
Reform des öffentlichen Dienstrechts: Antragsaltersgrenze
In Mitteilungen NWStGB vom 20.10.1996, lfd. Nr. 503, haben wir über einen entsprechenden Runderlaß des Innenministeriums NW berichtet. Mit Schreiben vom 23.10.1996 teilt uns das Innenministerium NW nunmehr folgendes mit:
"Meinen Runderlaß vom 19.06.1996 hatte ich Ihnen mit o.a. Schreiben bzw. Erlaß zur Kenntnis gegeben. Die darin genannte Frist 01.10.1996 für die Zurückstellung von Anträgen auf Versetzung in den Ruhestand habe ich bisher nicht verlängert. Etwaige Anträge können daher nach derzeitiger Rechtslage (§ 45 Abs. 4 LBG) nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden."
Wir bitten um entsprechende Beachtung. Dabei sollte insbesondere berücksichtigt werden, daß eine Änderung der Rechtslage bevorsteht. Nach einer Änderung der Rechtslage darf nicht mehr nach derzeitiger Rechtslage (§ 45 Abs. 4 LBG NW) entschieden werden. Hingegen können noch nach derzeitiger Rechtslage entschiedene Anträge lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NW mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Diese Voraussetzungen dürften regelmäßig nicht vorliegen.
Az.: I/1 043-02-0 wi/gt