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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 602/2015 vom 23.09.2015
Reform des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Die Bundesregierung will das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ändern und damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.11.2013 ("Altrip-Urteil") umsetzen. Laut ihrem Gesetzentwurf (BT-Drs.:18/5927) sollen Städte und Gemeinden, die von den Ergebnissen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betroffen sind, künftig unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsbehelf einlegen können.
Das Urteil geht auf eine Klage der Gemeinde Altrip und weiterer Einzelpersonen aus dem Jahr 2005 zurück. Diese hatten wegen der geplanten Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt und beanstandet, dass die vor dem Beschluss zur Errichtung des Wasserrückhaltebeckens vorausgegangene Umweltverträglichkeitsprüfung mangelhaft gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof kam daraufhin zu dem Schluss, dass betroffene Städte und Gemeinden, die Möglichkeit haben müssen, sowohl gegen eine nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung klagen zu können als auch gegen eine fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die vorgesehenen Anpassungen des UmwRG sollen im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Änderungen sollen zügig realisiert werden, um eine Zwangsgeldfolge wegen Nichtumsetzung des „Altrip-Urteils“ zu vermeiden. Aus kommunaler Sicht ist die Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu begrüßen. So erhalten betroffene Kommunen die Möglichkeit, nicht nur im Falle einer nicht erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch, wenn diese fehlerhaft durchgeführt worden ist, einen Rechtsbehelf einzulegen.
Az.: II gr-ko