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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 390/2004 vom 17.05.2004
Reformvorhaben zur Umstellung des Gemeindehaushaltsrechts
Nach der Vorlage der IMK-Entwürfe zu einem neuen Gemeindehaushaltsrecht hat der IMK-Unterausschuss "Reform des Gemeindehaushaltsrechts" des AK III der IMK seine Arbeit beendet. In einer Unterarbeitsgruppe des Unterausschusses "Kommunale Wirtschaft und Finanzen", der sog. Arbeitsgruppe "Haushaltsrecht", wurde über den aktuellen Stand der Reformvorhaben zur Umstellung des Gemeindehaushaltsrechts in den einzelnen Ländern berichtet. Die Bundesländer haben hierzu (in alphabetischer Reihenfolge) wie folgt berichtet:
I. Stand der Reformvorhaben
1. Baden-Württemberg:
In-Kraft-Treten des neuen Haushaltsrechtes zum 01.01.2006.
Übergangsfristen wurden noch nicht definiert.
Unbefristetes Optionsmodell Doppik/erweiterte Kameralistik.
Unterstützung seitens des Landes im Rahmen von Leitfäden.
Es soll der Kontenrahmen II/2 (Ergebnisspaltung Vermögen) vorgegeben werden.
2. Bayern:
Es existiert noch kein Kabinettsbeschluss.
Einführung des neuen Haushaltsrechtes geplant in 2006.
Großzügige Übergangsregelung.
Derzeit noch Optionsmodell (Kommunale Spitzenverbände in Bayern noch unentschieden).
Unterstützung des Landes durch Leitfäden (insbesondere Vermögensbewertung).
Verwendung des Kontenrahmens noch offen.
3. Brandenburg:
Zunächst soll Pilotierung durchgeführt werden.
Einführungszeitpunkt noch offen; gegebenenfalls 01.01.2008.
Kein Optionsmodell, sondern Vorgabe Doppik.
Unterstützung des Landes noch offen.
Kontenrahmen: hier wie Rheinland-Pfalz, keine Vermögensspaltung.
4. Hessen:
In-Kraft-Treten 01.01.2005.
Übergangsregelung: Erweiterte Kameralistik bis 01.01.2007; Eröffnungsbilanzen für alle Gemeinden ebenfalls bis 01.01.2007.
Optionsmodell noch vorgesehen.
Unterstützung des Landes: Erfahrungen und Leitfäden aus den Pilotprojekten.
Kontenrahmen Hessischer KVKR.
5. Mecklenburg-Vorpommern:
Noch keine Festlegungen (Problem: Gebietsreform soll noch durchgeführt werden).
In-Kraft-Treten 2007 für Haushaltsjahr 2008.
Keine weiteren Festlegungen.
6. Niedersachsen:
In-Kraft-Treten der neuen Haushaltsregeln zum 01.01.2005.
Ab 2010 für alle Kommunen verpflichtend neues Haushaltsrecht.
Kein Optionsmodell; Entscheidung für Doppik.
Unterstützung durch das Land: Arbeitsgruppe für Erfassung und Bewertung von Vermögen mit kommunalen Spitzenverbänden; Festlegung fester Abschreibungsmodelle.
Kontenrahmen II/2.
7. Nordrhein-Westfalen:
Einführung zum 01.01.2005, Übergangsregelungen 3-4 Jahre.
Kein Optionsmodell; nur Doppik.
Unterstützung durch das Land Mittels Internetpräsentationen bzw. Leitfäden.
Kontenrahmen II/1.
8. Rheinland-Pfalz:
In-Kraft-Treten zum 01.01.2007.
Ohne Übergangsfrist in Abstimmung mit Spitzenverbänden.
Kein Optionsmodell; Spitzenverbände für Kommunale Doppik.
Unterstützung des Landes mittels Leitfäden sowie Internetpräsentation ähnlich wie NRW.
Bis Jahresende Entwurf und Veröffentlichung des neuen Haushaltsrechtes.
Kontenrahmen noch keine Festlegung.
9. Saarland:
Noch keine Festlegungen.
Eventuell Doppik; hier werden noch Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden geführt.
10. Sachsen:
Noch keine Kabinettsentscheidung.
Einführung zum 01.01.2007.
Ab 2010 für alle Kommunen.
Kein Optionsmodell; nur Doppik.
Kontenrahmen noch offen.
11. Sachsen-Anhalt:
Einführung ab 2006.
Übergang bis 2009.
Entwurf und Beratung in 2005.
Kein Optionsmodell; nur Doppik.
Kontenrahmen noch offen; wahrscheinlich II/1.
Zusammenarbeit mit Hochschule Harz.
12. Schleswig-Holstein:
Noch keine Festlegungen hinsichtlich Einführungszeitpunkt und Übergang.
In jedem Fall Optionsmodell erweiterte Kameralistik/Doppik.
Kontenrahmen noch offen.
13. Thüringen:
Noch keine Festlegungen.
Arbeitsgruppe zwischen Ministerium und kommunalen Spitzenverbänden.
Einführung 2007/2008 vorgesehen.
Übergangszeitraum: 3 Jahre.
Kein Optionsmodell; nur Doppik.
Unterstützung des Landes durch Leitfäden.
Kontenrahmen noch offen.
II. Weitere Fragen zum Stand der Reform
Zu der Frage der Regelung eines einheitlichen Kontenrahmens bestehen zwischen den Innenministern (IMK) und den Finanzministern (FMK) der Länder noch unterschiedliche Auffassungen. Der DStGB teilt die Innenministerposition, wonach keine Notwendigkeit gesehen wird, dem Antrag der FMK auf einen einheitlichen Kontenrahmen für Bund, Länder und Gemeinden stattzugeben. Das wird u. a. damit begründet, dass es seit dem Krieg in der Bundesrepublik keinen bundeseinheitlichen Kontenrahmen gegeben hat und hierzu auch keine Notwendigkeit entstanden ist. Im Gegenteil: Ein einheitlicher Kontenrahmen würde bedeuten, dass viele Kontenstellen bereits belegt wären für Bereiche, die entweder nur für den Bund oder aber nur für das Land oder nur für die Kommunen von Interesse wären. Ein solcher Kontenrahmen müsste viel zu weit aufgegliedert werden. Auch das Statistische Bundesamt sieht keine Notwendigkeit für einen einheitlichen Kontenrahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
Insgesamt kam somit bisher keine Einigung zu einem einheitlichen Kontenrahmen zustande und es gibt hierzu keinen abschließenden Beschluss. Die notwendigen statistischen Umschlüsselungen sollen nach Auffassung der Länder über das jeweilige statistische Landesamt erfolgen. Hinsichtlich der weiteren Überarbeitung und Pflege der Kontenrahmen und Kontenpläne bildet sich auf IMK-Ebene eine weitere Arbeitsgruppe, um im Hinblick auf die nach der EU notwendigen Vermögensstatistik den Bedarf an verbindlichen Kontenfestschreibungen festzulegen. Die Arbeitsgruppe unter Führung des Statistischen Bundesamtes soll bis zum 30.06.2004 einen Vorschlag erarbeiten.
Hinsichtlich des Produktrahmenplanes haben die Länder keine Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Produktrahmenplanes vorgenommen, sondern in der Regel die in den jeweiligen Ländern vorhandenen Entwürfe an den bundeseinheitlichen Teil angepasst. Es bleibt bei den 16 festgelegten Produktbereichen. Für eine weitere Fortschreibung wurde kein Bedarf gesehen. Die Länder einigten sich auf Ergänzungen in den Zuordnungsvorschriften.
Az.: IV/1 904-05/2