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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 513/2008 vom 29.07.2008
Regelmäßige Kontrollen der gemeindlichen Freistellungsentscheidung
Die Problematik der Vereinbarkeit von Mittelzuwendungen der Kommunen an ihre Eigenbetriebe und kommunale Gesellschaften - u. a. Kapitalanlagen, Verlustausgleichszahlungen, Darlehn und Betriebskostenerstattungen - mit den Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts ist seit längerem virulent. Dies gilt insbesondere für die Finanzierung von zumeist strukturell defizitären Leistungen der sog. Daseinsvorsorge wie die Unterhaltung von öffentlichen Bädern oder die Organisation des öffentlichen Nahverkehrs.
Die Europäische Kommission als ausschließlich für die Anwendung des EG-Beihilfenrechts zuständige Verwaltungsbehörde hat vor diesem Hintergrund im November 2005 ein Maßnahmepaket erlassen, welches den derzeit gültigen, abschließenden Rechtsrahmen für die Gewährung von finanziellen Zuwendungen seitens der Kommunen an ihre Eigenbetriebe und Gesellschaften zur Finanzierung von Leistungen der Daseinsvorsorge darstellen (vgl. zum „Monti-Paket“ und zur Freistellungsentscheidung vom 28.11.2005 insbesondere unsere Schnellbriefe Nr. 80 vom 19.07.2005, Nr. 94 vom 10.08.2005, Nr. 121 vom 22.08.2006 und Nr. 95 vom 04.07.2007).
Bei den regelmäßigen Kontrollen nach Art. 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28.11.2005 ist zu prüfen, ob eine unzulässige Ausgleichszahlung gewährt worden ist. Die im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausgleichszahlung ist von der gewährenden und nicht von der empfangenden Stelle vorzunehmen. Für den kommunalen Bereich liegt nunmehr der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und des Innenministeriums vom 30.05.2008 „Regelmäßige Kontrolle nach Art. 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28.11.2005 (2005/842 EG) zur Vermeidung von Überkompensation bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut worden sind“ vor. Dieser Gemeinsame Runderlass ist im MBl NRW vom 09.07.2008, S. 337 f veröffentlicht und im Intranet unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/EU-Beihilferecht für Mitgliedskommunen abrufbar.
Ergänzend dürfen wir zur gesamten Problematik auf den Leitfaden zum EG-Beihilferecht vom Mai 2008 verweisen, über den wir in unseren MITTEILUNGEN vom 10.06.2008, lfd. Nr. 380 berichtet hatten. Dieser Leitfaden ist ebenfalls im Intranet unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/EU-Beihilferecht für Mitgliedskommunen abrufbar.
Az.: Az.: IV/3 810-06