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StGB NRW-Mitteilung 38/2005 vom 06.12.2004
Regelsätze der Sozialhilfe
Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), welches das bisherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ablöst, hat der Bundesgesetzgeber das Sozialhilferecht modernisiert und teilweise weiterentwickelt. Kernstück des Gesetzes ist die Neufestlegung des Regelbedarfes zum Lebensunterhalt. In den neuen Regelsätzen werden nunmehr, mit wenigen Ausnahmen, auch die bisherigen einmaligen Leistungen einbezogen. Zudem wurde auch die Struktur der Regelsätze durch den Bundesgesetzgeber verändert.
Gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII setzen die Landesregierungen auch weiterhin durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung des Bundes nach § 40 SGB XII fest. Durch Artikel 1 (Änderung des § 28 Abs. 2 SGB XII) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 15/3673), dem der Bundesrat am 5.11.2004 zugestimmt hat, wird klargestellt, dass die Landesregierungen die Höhe der neuen Regelsätze erstmals zum 1.1.2005 und danach wie im alten Recht zum 1.7. eines jeden Jahres per Verordnung und im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben festsetzen.
Nach § 3 RSV sind in der Sozialhilfe die Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende (Eckregelsatz) sowie für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (60 v.H. des Eckregelsatzes) und für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres (80 v.H. des Eckregelsatzes) festzulegen. Den entsprechenden Entwurf der durch die Landesregierung zu beschließenden Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe für den Zeitraum 1.1.2005 bis 30.6.2005 hat das Landeskabinett in seiner Sitzung am 30.11.2004 beschlossen.
Demnach werden die Regelsätze der Sozialhilfe in NRW für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005wie folgt festgesetzt:
für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 Euro
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres 207,00 Euro
für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung
des 14. Lebensjahres 276,00 Euro.
Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unverändert (s. RdErl. V. 2.6.2003 MBl. NRW. S. 578). Die Höhe des Barbetrages für Hilfeempfänger, die das 18. Lenbesjahr vollendet haben, richet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (ab 1.1.2005: mindestens 89,70 Euro).
Az.: III 804