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StGB NRW-Mitteilung 115/2007 vom 04.01.2007
Regelsätze der Sozialhilfe zum 1.1.2007
Bestimmung und Festlegung der Regelsätze in der Sozialhilfe richten sich nach der zum SGB XII erlassenen Bundesregelsatzverordnung (Verordnung zu § 28 SGB XII – Regelsatzverordnung – RSV). Im Rahmen der vorgenannten Rechtsverordnung setzen die Landesregierungen die Höhe der monatlichen Regelsätze durch Verordnung fest.
Die Überprüfung und ggf. Neubemessung der Regelsätze erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweils aktuell vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die vor allem das Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensgruppen statistisch erfasst (§ 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII) und alle fünf Jahre erhoben wird. Die Auswertung des EVS 2003 hat zum Ergebnis, dass die Höhe der Regelsätze in NRW unverändert bleibt. Gleichwohl ist es gem. § 28 Abs. 2 SGB XII notwendig, die Regelsätze zum 1.1.2007 durch Rechtsverordnung der Landesregierung festzusetzen.
Den entsprechenden Entwurf der durch die Landesregierung zu beschließenden Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe ab 1.1.2007 hat das Landeskabinett in seiner Sitzung am 19.12.2006 beschlossen. In Folge dessen wird die Verordnung über die Regelsätze in der Sozialhilfe vom 13.6.2006 (GV. NRW. 2006 S. 291), mit der die Regelsätze der Sozialhilfe vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2007 festgesetzt wurden, aufgehoben und die Regelsätze der Sozialhilfe in NRW für die Zeit ab 1.1.2007 in unveränderter Höhe wie folgt festgesetzt:
• für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 €
• für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres 207,00 €
• für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung
des 14. Lebensjahres 276,00 €
Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 1.1.2007 gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mind. 93,15 Euro.
Die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden durch RdErl. Zum 1.1.2007 in unveränderter Höhe festgesetzt.
Az.: III 810-12