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StGB NRW-Mitteilung 641/2004 vom 02.08.2004
Regelsätze der Sozialhilfe
Mit der Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 22.6.2004 hat die Landesregierung die bis zum 30.6.2004 befristete Festsetzung der Regelsätze verlängert. Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI ist festgelegt, dass zum 1.7.2004 der aktuelle Rentenwert nicht verändert wird. Damit bleiben die durch die Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3.6.2003 festgesetzten Regelsätze unverändert. Unverändert bleiben auch die Höhe der Blindenhilfe nach § 67 Abs. 2 BSHG, die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach § 79 Abs. 1 und 2 und § 81 Abs. 1 und 2 BSHG und die Barbeträge nach § 21 Abs. 3 BSHG.
Die Festsetzung der Regelsätze ab 1.1.2004 soll in der 2. Jahreshälfte 2004 erfolgen.
Az.: III 804