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StGB NRW-Mitteilung 681/2013 vom 06.09.2013

Regelsätze in der Grundsicherung steigen

Das Bundeskabinett hat am 04. 09. 2013 die Verordnung zur Anpassung der Regelsätze in der Grundsicherung beschlossen. Die Regelsätze werden künftig jedes Jahr nach einem festgelegten Verfahren gemäß der Preis- und Lohnentwicklung angepasst (Mischindex mit Verhältnis 30 Prozent Nettolohnentwicklung und 70 Prozent Preisentwicklung). Die festgestellte Veränderungsrate des Mischindexes beläuft sich auf 2,27 Prozent. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen steigt somit von aktuell 382 Euro zum 1.1.2014 auf gerundete 391 Euro monatlich. Die anderen Regelsätze u.a. für Kinder werden ebenfalls angehoben. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2014 wirkt sich darüber hinaus auch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII sowie für Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus. Die Regelsatzerhöhungen werden insgesamt knapp 500 Mio. € Mehrausgaben verursachen.

Im Rahmen der Neuregelung der Regelbedarfsermittlung aus Anlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) wurde ein neuer Fortschrei-bungsmechanismus im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeführt. Da das SGB XII für die Leistungshöhe das Referenzsystem für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) darstellt, wirkt sich die Fortschreibung unmittelbar auch auf die Regelbedarfe im SGB II sowie im Asylbewerberleistungsgesetz aus.

Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt anhand der Veränderung eines sogenannten Mischindexes mit Verhältnis 30 Prozent Nettolohnentwicklung und 70 Prozent Preisentwicklung.

Regelsätze zum 01.01.2014

gültig ab

01. Januar
2014

01. Januar
2014

Erhöhung in
Euro

Regelbedarfsstufen 1

382

391

9

Regelbedarfsstufen 2

345

353

8

Regelbedarfsstufen 3

306

313

7

Regelbedarfsstufen 4

289

296

7

Regelbedarfsstufen 5

255

261

6

Regelbedarfsstufen 6

224

229

5


Regelbedarfsstufen:

1. erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder
    alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch  
    dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene
    Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,

2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner,
    in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen
    gemeinsamen Haushalt führen,

3. erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt
    führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder
    lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt
    führt,

4. leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten
    Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

5. leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
    14. Lebensjahres und

6. leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.


Finanzielle Auswirkungen:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
    minderung nach SGB XII

Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der sich daraus ableitenden Veränderung der prozentualen Mehrbedarfe zum 1. Januar 2014 entstehen im Bereich des SGB XII jährliche Mehrausgaben von insgesamt rund 121 Millionen Euro, davon rund 17 Millionen Euro in der Hilfe zum Lebensunterhalt, die von den Ländern und Kommunen zu tragen sind, und rund 104 Millionen Euro in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Mehrausgaben, die den Trägern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehen, erstattet der Bund den Ländern im Rahmen der Erstattung der Nettoausgaben (ab dem Jahr 2014 Erstattung der Nettoausausgaben zu 100 Prozent). 

2.       Asylbewerberleistungsgesetz

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2014 wirkt sich darüber hinaus auf die nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen und die vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) ausgesprochene Übergangsregelung bezüglich der Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG aus. Daraus ergeben sich jährliche Mehrausgaben von Ländern und Kommunen in Höhe von mindestens 12 Millionen Euro.

Angesichts des aktuellen Zustroms von Asylbewerbern nach Deutschland ist mit deutlich höheren Ausgaben zu rechnen.  

3.       Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen übernommen. Unter Berücksichtigung der weiteren Zunahme der anzurechnenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaften ergeben sich Mehrausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von rund 360 Millionen Euro im Jahr 2014. Davon entfallen rund 350 Millionen Euro auf den Bund und rund 10 Millionen Euro auf die Kommunen. 

4.       Wohngeld

Minderausgaben aufgrund der fortgeschriebenen Regelbedarfe ergeben sich beim Wohngeld. Sie können bis zu 45 Millionen Euro im Jahr 2014 betragen (Bund und Länder je zur Hälfte). 

5.       Zusätzliche Leistungsberechtigte

Weitere finanzielle Aufwendungen können entstehen, wenn Bürgerinnen und Bürger, die bislang keine Leistungen beziehen, auf die sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auswirkt, wegen der dadurch verursachten Erhöhung des Gesamtbedarfs einen entsprechenden Leistungsantrag stellen.

Der Verordnung müssen sowohl noch der Bundestag wie auch der Bundesrat zustimmen.

 (Quelle: DStGB aktuell 3613 vom 6. September 2013)

Az.: III/2 810-12

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