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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 96/2012 vom 23.01.2012
Regelungsbefugnis bei § 61 a Landeswassergesetz NRW
In den Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsblättern (NWVBl.) 2012, S. 1 ff. kommt Herr Prof. Dr. Stefan Muckel von der Universität Köln zu dem Ergebnis, dass Landesregelungen - wie der § 61 a LWG NRW - nach Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes am 01.03.2010 verfassungsrechtlich nicht mehr zulässig sind, weil dem Bund nunmehr die konkurrierende Gesetzgebung zusteht und der Bund mit der Regelung in § 61 Abs. 2 WHG (Pflicht zur Untersuchung von privaten Abwasserleitungen) und der Rechtsverordnungsermächtigung in § 61 Abs. 3 WHG keinen Raum mehr für Landesregelungen lässt.
Diese Sichtweise entspricht nicht den Gesetzesmaterialien zum neuen Wasserhaushaltgesetz des Bundes, wonach ausdrücklich klargestellt worden ist, dass landesgesetzliche Regelungen so lange weitergelten, bis der Bund entsprechende Vollregelungen getroffen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12275, S. 70). Damit sind die bestehenden und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften mit dem Inkrafttreten des WHG am 1. 3. 2010 nicht gegenstandslos geworden, sondern gelten so lange fort, bis der Bund von seiner Verordnungsermächtigung in § 61 Abs. 3 WHG Gebrauch macht und eine Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, die den bundesgesetzlichen Regelungsauftrag umsetzt. Somit gelten auch Vorschriften über die Selbstüberwachung von öffentlichen Abwasseranlagen in den Bundesländern weiter (so ausdrücklich: BT-Drucksache 16/12275, S. 70; Berendes, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 5; Egner/Fuchs, Natur- und Wasserrecht 2009, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG, Rz. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 25; Ein. zum WHG Rz. 39ff. 40; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 6).
Als Beispiel seien hier die Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal NRW für öffentliche Abwasserkanäle und die Selbstüberwachungs-Verordnung Kommunal NRW für Abwasserbehandlungsanlagen genannt. Gleiches gilt für landesrechtliche Regelungen, die die Pflicht zur Überprüfung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit privater Abwasserleitungen regeln wie z.B. § 61 a LWG NRW, § 37 Abs. 2 Landeswassergesetz Hessen in Verbindung mit der Abwasser-Eigenkontroll-Verordnung Hessen und § 17 b Landeswassergesetz Hamburg.
Zwar unterliegen die neuen wasserrechtlichen Regelungen des Bundes der Abweichungsbefugnis der Länder nur insoweit als sie nicht stoff- und anlagenbezogen sind (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG). Jedoch gilt auch bei den anlagenbezogenen Bundesregelungen, dass Verfeinerungen bzw. eine Ausfüllung/Ergänzung durch das Landesrecht grundsätzlich möglich sind, wenn und soweit jedenfalls die bundesrechtliche Grundregelung nicht inhaltlich unterlaufen wird (so ausdrücklich: BT-Drucksache 16/12275, S. 70; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 25; Ein. zum WHG Rz. 39ff. 40; Berendes, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 5; Egner/Fuchs, Natur- und Wasserrecht 2009, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG, Rz. 2; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/ Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 6f.)
In diesem Zusammenhang sind landesrechtliche Regelungen z.B. in Landeswassergesetzen oder Landes-Rechtsverordnungen verfassungsrechtlich möglich, soweit sie Vorschriften des WHG konkretisieren, ergänzen oder auf ausfüllungsbedürftige und ausfüllungsfähige Einzelvorschriften im WHG zurückgehen, denn insoweit bedarf es landesrechtlicher Regelungen für den geordneten Verwaltungsvollzug durch die Länder und ihrer Behörden( vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, Ein. zum WHG Rz. 39ff. 40; Berendes, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 5; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 7
Schlussendlich hat der Bundesgesetzgeber das Wasserhaushaltsgesetz am 14.10.2011 erneut geändert (BGBl. I 2011, S. 1986 ff.). Nunmehr ist in § 23 Abs. 3 WHG ausdrücklich bundesgesetzlich bestimmt, dass solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 61 Abs. 3 WHG keinen Gebrauch gemacht hat, die Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen.
Az.: II/2 24-30 qu-qu