Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 142/2008 vom 23.01.2008

Regenwassergebühr und Nichtzulassungsbeschwerde

Die beklagte Stadt Stadtlohn hat gegen das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04) Nicht-Zulassungsbeschwerde beim OVG NRW eingelegt. Die Nicht-Zulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az. A 3648/04) wird unter anderem damit begründet werden, dass

1. der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu kommt, ob und wann ein Satzungsgeber verpflichtet, eine gesonderte Gebühr zu erheben (siehe: BVerwG, Urteil vom 18.4.1973 – Az.: VII 41.43 – KStZ 1975, S. 191f. und BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 – Az.: VII B 117.70 – KStZ 1973, S. 92f.) und

2. das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az. A 3648/04) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (BVerwG, Urteil vom 18.4.1973 – Az.: VII 41.43 – KStZ 1975, S. 191f. und BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 – Az.: VII B 117.70 – KStZ 1973, S. 92f.).

In aller Kürze kann hierzu Folgendes angemerkt werden:

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Urteil vom OVG NRW vom 18.12.2007 (Az. A 3648/04) das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip und ebenso den bundesrechtlich geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit zu Lasten des Satzungsgebers verkürzt (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 354 e). Grundsätzlich steht dem Satzungsgeber bei der Erhebung der Benutzungsgebühren und bei der Wahl der Gebührenmaßstäbe als Kostenverteilungsschlüssel ein weites Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 – Az.: VII B 117.70 – KStZ 1973, S. 92f.) Aus Gründen der Praktikabilität des Gebührenmaßstabs ist der Ortsgesetzgeber wegen des ihm eingeräumten Ermessens nicht verpflichtet, den zweckmäßigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Gebührenmaßstab anzuwenden (so: ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 – Az.: VII B 117.70 – KStZ 1973, S. 92f.) Dieses gilt auch für die Abwassergebühr als Benutzungsgebühr und den insoweit angewendeten einheitlichen Frischwasser-Maßstab für die Abrechnung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung. Auch vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Pflicht zur Einführung einer getrennten Regenwassergebühr in seinem Urteil vom 12.6.1972 – Az.: VII B 117.00 – KStZ 1973, S. 92f.) ausdrücklich verneint.

Darüber kann der Frischwasser-Maßstab auch über den bundesrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit noch als gerechtfertigt angesehen werden, der zugleich auch ein abgabenrechtlicher Grundsatz ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit kann eine Gemeinde als Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachverhalts anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen, solange nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp (Regelfall) widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist (so auch noch: OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2003 – Az. 9 B 2482/02; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – Az. 9 A 1248/92).

2. Bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.6.1972 (– Az.: VII B 117.70 – KStZ 1973, S. 92) entschieden, dass eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und Niederschlagwassers nicht erforderlich ist, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserbeseitigungskosten betragen. Auch in NRW gibt es tatsächlich Gemeinden, die einen solchen geringen Anteil (unter 12 %) nachweisen können. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht pauschal der Frischwassermaßstab zur Abrechnung der Kosten für die Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung für rechtswidrig und damit unzulässig eingestuft werden, weil dieses mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.6.1972 – Az.: VII B 117.70 – KStZ 1973, S. 92) nicht im Einklang steht (vgl. auch: Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 354 a).

Die Einführung und fortlaufende Erhebung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr verursacht vielfach einen enormen und damit unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Kostenaufwand, der durch die gebührenpflichtigen Benutzer wiederum finanziert werden muss. Hierzu gehört nicht nur der erhebliche Kostenaufwand für die Einführung einer gesonderten Regenwassergebühr, sondern auch der Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Pflege bzw. Aktualisierung des Datenbestandes (u.a. Änderungs-Mitteilungen von Grundstückseigentümer über die bebaute/versiegelte sowie abflusswirksame Fläche). Selbst eine Selbstbefragung der einzelnen Grundstückseigentümer zu bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, zieht einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr nach sich. Hierzu gehört unter anderem die Aufbereitung eines konkreten Lageplanes für alle Grundstücke, auf denen die bebauten/versiegelten Flächen durch die Stadt eingezeichnet werden müssen, damit der einzelne Grundstückseigentümer sich hierzu erklären kann, die schriftliche Befragung von allen Grundstückseigentümern mit schriftlichen Anschreiben sowie Porto- und Rückportokosten, die Auswertung der Rückantworten von allen Grundstückseigentümern, die Pflege des erhobenen Datenbestandes mit Änderungsmitteilungen der Grundstückseigentümer in der Zukunft). Nicht zuletzt deshalb ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 18.4.1975 – Az.: VII C 41.73 - , KStZ 1975, S. 191) bislang anerkannt worden, dass keine gesonderten Gebühr für die Einleitung von Grund- und Quellwasser erhoben werden muss, wenn der Ermittlungs- und Kostenaufwand erheblich ist. In diesem Fall können die Kosten auch über eine einheitlich erhobene Abwassergebühr abgerechnet werden. Dieses muss auch für die Kosten der Regenwasserbeseitigung gelten, denn der einheitlich zur Anwendung gebrachte Frischwasser-Maßstab ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität kostengünstiger für den gebührenpflichtigen Benutzer als die Kalkulation und die Erhebung von zwei Abwasser-Benutzungsgebühren (Schmutzwassergebühr und Regenwassergebühr).

Es wird nunmehr abzuwarten sein, wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.

Az.: II/2 24-21 qu/qu

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