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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 695/1999 vom 05.10.1999
Regenwassernutzung und Abwassergebühren
Aus gegebenem Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Wird auf einem Grundstück eine Regenwassernutzungsanlage betrieben, so wird durch die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser (z.B. zur Toilettenspülung, zum Betrieb der Waschmaschine) das benutzte Regenwasser zum Schutzwasser und wird dem Schmutzwasserkanal oder dem Mischwasserkanal und damit der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt. Durch die Benutzung von Regenwasser als Brauchwasser wird deshalb ebenso Schmutzwasser verursacht, als wenn Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasserversorgungsanlage durch Benutzung zum Schmutzwasser wird.
Vor diesem Hintergrund müssen auch Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen für das Regenwasser, das zum Schmutzwasser wird, Schmutzwassergebühren bezahlen. Hierzu wird an den Regenwasserauffangbehältern regelmäßig ein Wasserzähler installiert, um mit diesem Wasserzähler zu bestimmen, wieviel Regenwasser als Brauchwasser auf einem Grundstück genutzt worden ist und als Schmutzwasser der gemeindlichen Abwasseranlage zugeleitet worden ist (siehe hierzu auch: § 4 Abs. 2 und Abs. 4 der Muster-Satzung des NWStGB über Abwassergebühren, Kanalanschlußbeiträge und den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse Stand: 1.9.1999). Diese Abrechnung muß erfolgen. Denn anderenfalls würden diejenigen Abwassergebührenschuldner, die ihr Frischwasser ausschließlich aus der öffentlichen Frischwasseranlage beziehen und nach dem Gebrauch der gemeindlichen Abwasseranlage als Schmutzwasser zuleiten, zusätzlich mit den Kosten belastet, die durch die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser entstehen. Diese zusätzliche Kostenbelastung wäre aber ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und das Aquivalenzprinzip in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, weil diejenigen, die ihr Frischwasser ausschließlich aus der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage beziehen, keine Regenwassernutzung betreiben und deshalb auch für die Kosten der Beseitigung des durch die Regenwassernutzung entstehenden Schmutzwassers nicht kostentragungspflichtig sind.
Der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet wird und das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verankerte Äquivalenzprinzip verlangen daher, daß auch die Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen für das von ihnen durch die Regenwassernutzung erzeugte bzw. verursachte Schmutzwasser Schmutwassergebühren bezahlen. Im übrigen sind Gebührenverzichte unzulässig (vgl. hierzu auch Scholz in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdz. 626 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 - KStZ 1984, S. 112 f.). Der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage hat vor diesem Hintergrund lediglich den Vorteil, daß er weniger Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasseranlage bezieht und deshalb weniger Frischwasser-Bezugsgebühren bezahlen muß.
Im übrigen weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß benutztes Regenwasser nicht über die getrennte Gebühr für die Regenwasserbeseitigung abgerechnet werden kann. Denn benutztes Regenwasser ist Schmutzwasser und vor diesem Hintergrund über die Schmutzwassergebühr abzurechnen (vgl. hierzu auch Queitsch, Gemeindehaushalt 1999, S. 207 ff., S. 208 f.).
Az.: II/2 24-21