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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 285/2002 vom 05.05.2002
Regenwassernutzung und Trinkwasserverordnung
Die Geschäftsstelle kann zum Thema Regenwassernutzung und Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zur Zeit auf folgendes hinweisen:
Die Verordnung zur Änderung der geltenden Trinkwasserverordnung wird am 01.01.2003 in Kraft treten (Bundesgesetzblatt I 2001, S. 959 ff., S. 969, Art. 3). Es ist zutreffend, dass in § 3 Ziffer 1 Buchstabe a der ab dem 01.01.2003 geltenden neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) bestimmt wird, das Trinkwasser zur Reinigung von Gegenständen zu verwenden ist, welche bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Hierunter fällt grundsätzlich auch das in Waschmaschinen verwendete Wasser, so dass auch dieses Wasser grundsätzlich Trinkwasserqualität haben muss, weil die gewaschene Wäsche nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt.
Gleichwohl bedeutet dieses nicht, das Regenwasser zum Betrieb von Waschmaschinen überhaupt nicht mehr eingesetzt werden darf. Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Ziffer 1 Buchstabe a TrinkwV 2001 kann nämlich entnommen werden, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen von Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) zu nutzen. Gleichzeitig wird in der Gesetzesbegründung aber angemerkt, dass es der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen bleibt, ob er daneben einen Anschluss hat und nutzt, der Wasser geringerer Qualität (wie z.B. Regenwasser) liefert. Insgesamt kann hieraus zur Zeit nur der Schluss gezogen werden, dass in Mietwohnungen für das Waschen von Wäsche ein Frischwasseranschluss für die Mieter zur Verfügung stehen muss. In selbst genutzten Eigenheimen (z.B. Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus) ist es dem Grundstückseigentümer grundsätzlich freigestellt, ob er auch weiterhin zum Waschen von Wäsche Regenwasser benutzt, weil er hier allein und selbst und nicht Dritte (wie z.B. Mieter) betroffen sind.
Az.: II/2 24-21 qu/g