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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 434/2007 vom 11.06.2007
Regionale Wirtschaftsförderung
Regionale Wirtschaftsförderung findet in Deutschland im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ statt. Hierfür wird von Bund und Ländern ein Rahmenplan verabschiedet, dem die Länderförderprogramme entsprechen müssen. Der Rahmenplan wiederum konkretisiert europäisches Recht. Der Rahmenplan kann nach Einverständnis der Länder geändert werden. Bei der letzten Sitzung des Unterausschusses wurden folgende Änderungen beraten:
• Geländeerschließung: Im Rahmenplan ist vorgesehen, dass nur Städte und Gemeinden oder ein kommunaler Zweckverband Erschließungsmaßnahmen förderfähig durchführen können. In einigen Ländern aus Ost- und Westdeutschland werden Erschließungsmaßnahmen jedoch auch von Landesentwicklungsgesellschaften im Auftrag der Kommunen durchgeführt. Zukünftig sollen daher neben Gebietskörperschaften und kommunalen Zweckverbänden auch weitere Konstruktionen förderfähig sein, sofern sie mit dem Beihilferecht vereinbar sind.
• Wirtschaftsnahe Infrastruktur: Die Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur können auch mit Mitteln des europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE) kofinanziert werden, wenn eine Abstimmung zwischen dem nationalen strategischen Rahmenplan und den einzelnen operationellen Programmen der Länder vorliegt.
• Verlagerungsinvestitionen: Jegliche Förderung muss sich damit auseinandersetzen, dass sie missbräuchlich für die Kofinanzierung ohnehin geplanter Verlagerungsinvestitionen in Anspruch genommen werden kann bzw. dass sie eine derartige Verlagerung erst auslösen könnte. Für die Durchführung einer Diskussion zwischen Bund und Ländern ist der Unterausschuss mit der Anfertigung eines Berichts zum Thema Verlagerungsinvestitionen beauftragt worden. Eine erste Untersuchung in den Ländern hat ergeben, dass abgesehen von Einzelfällen keine Einzelpunkte dafür vorliegen, dass Verlagerungsentscheidungen von Fördermöglichkeiten abhängig gemacht werden. Allerdings werde bei Investitionsentscheidungen durchaus geprüft, welche Fördermöglichkeiten an den unterschiedlichen Standorten gegeben sind. Die Beibehaltung von regionalpolitischen Instrumenten zum Ausgleich von Standortnachteilen (Förderung) wird von den Ländern als legitim eingeschätzt.
Az.: III 450-42