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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 218/1997 vom 20.04.1997
Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm NRW
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat Anfang April 1997 über die geänderten Richtlinien zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm und den entsprechend angepaßten Durchführungserlaß vom 12.3.1997 informiert. Nachdem erst im Oktober 1996 eine grundlegende Überarbeitung auf der Grundlage des 24. und 25. Rahmenplans der Bund-/Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" erfolgt ist, bei der gleichzeitig die Anpassung an wirtschaftspolitische Erfordernisse sowie eine redaktionelle Überarbeitung vorgenommen wurde, sind jetzt lediglich die Änderungen eingearbeitet worden, die sich aus dem am 14.2.1997 beschlossenen GA-Rahmenplan ergeben.
Es handelt sich dabei um
- den im Rahmen der gewerblichen Förderung neu aufgenommenen Tatbestand "Telearbeitsplätze" und
- den erleichterten Förderzugang für die Dienstleistungsbranche "Film-, Fernseh-, Video- und Autoproduktion" (Primäreffekt, d.h. überwiegender Absatz außerhalb eines Radius von 50 km wird ohne besonderen Nachweis unterstellt).
Darüber hinaus ist vorgesehen, in begründeten Ausnahmefällen künftig die Errichtung von Gewerbehöfen in kommunaler und privater Trägerschaft mit dem jeweils geltenden Regelfördersatz für arbeitsplatzschaffende Maßnahmen auch in den Gebieten der Landesaufgabe zu fördern.
Im Zuge der Richtlinienänderung ist auch die Neuabgrenzung der Fördergebiete, rückwirkend zum 1.1.1997 berücksichtigt worden. Nachdem im Vorjahr über die Fortführung der Regionalförderung der Europäischen Union (Ziel 2, Rechar, Resider) und Ende 1996 auch abschließend über die künftige Förderung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" entschieden worden ist, sind nunmehr auch die Fördergebiete der regionalen Landes- und der Tourismusförderung dem neuen regionalpolitischen Handlungsbedarf angepaßt worden. Damit gibt es bis Ende 1999 stabile Rahmenbedingungen bei der Förderung der Investitionen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus und des Ausbaus der wirtschaftnahen Infrastruktur.
In die regionale Landesförderung wurden Städte und Gemeinden aufgenommen, die
- eine vergleichsweise hohe Arbeitslosigkeit und erhebliche Verluste an Industriearbeitsplätzen in wichtigen strukturbestimmenden Industriezweigen aufweisen und/oder
- in erheblichem Maße von Verlusten ziviler Arbeitsplätze infolge des Truppenabbaus betroffen sind.
Dabei sind drei Förderkategorien vorgesehen:
1. Gebiete mit flächendeckender gewerblicher und Infrastrukturförderung:
Regionen oder Kommunen mit erheblichen strukturellen Problemen und/oder erheblicher Betroffenheit von der Konversion.
2. Gebiete mit Förderung (gewerbliche und Infrastrukturförderung) nur auf Konversionsflächen:
Vom Truppenabzug betroffene Kommunen, bei denen auf Konversionsflächen beschränkte Fördermöglichkeiten ein - unter Berücksichtigung des verfügbaren Fördervolumens - ausreichendes Hilfsangebot darstellen.
3. Gebiete mit ausschließlich gewerblicher Förderung:
Köln-Kalk.
Für Städte und Gemeinden, die infolge der Neuabgrenzung aus der Landesfördergebietskulisse ausscheiden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.6.1997, innerhalb der Förderanträge noch gestellt werden können. Die Gemeinden Ahaus, Gescher, Heek, Legden, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn und Vreden im Kreis Borken scheiden erst - zeitgleich mit dem Auslaufen des NRW-EU-Programms RETEX - zum 31.12.1997 aus der Landesförderung aus.
Neben der Tourismusförderung, die in allen Gebieten der regionalen Wirtschaftsförderung möglich ist, gibt es speziell festgelegte Tourismusfördergebiete, die sich auf Städte und Gemeinden konzentriert, in denen
- Tourismus bereits einen wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet, der gestärkt werden soll oder
- entsprechende Potentiale bestehen, die es durch Förderung zu entwickeln gilt.
Das MWMTV weist besonders darauf hin, daß die aufgrund des 24., 25., und 26. GA-Rahmenplans neu eingefügten Fördertatbestände ebenso wie die Neuabgrenzung der Landesfördergebiete noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen.
Az.: III 750 - 46