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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 561/2001 vom 05.09.2001
Regionalisierte Eigenheimzulage
In jüngerer Zeit hat neben dem Deutschen Städtetag auch der für Wohnungsbau zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Michael Vesper, die Forderung nach Einführung einer bundesweit geltenden Regionalkomponente bei der Eigenheimzulage (gegenwärtig 5.000 DM) erhoben. Nach dieser Forderung soll zukünftig im ländlichen Raum bei der Schaffung von Wohneigentum eine geringere Eigenheimzulage gezahlt werden als in den Großstädten und Ballungskernen. Begründet wird dieser Vorschlag damit, daß hiermit ein Beitrag zur Verminderung der Bevölkerungswanderung aus den Großstädten in die Nachbarstädte und -gemeinden geleistet werden könne.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich in seiner letzten Präsidiumssitzung am 25. und 26. April 2001 in Schleswig mit der Thematik befaßt und einstimmig die Einführung einer Regionalkomponente in das Eigenheimzulagengesetz, mit der eine Besserstellung der Städte gegenüber den Gemeinden im ländlichen Raum erzielt werden soll, abgelehnt. Vor diesem Hintergrund und den aktuell bekannt gewordenen Auffassungen des nordrhein-westfälischen Bauministers hat sich der DStGB in dem im folgenden wiedergegebenen Schreiben an den zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesbauministerium, Herrn Achim Großmann, gewandt und sich nochmals eindeutig gegen die Einführung einer Regionalkomponente in das Eigenheimzulagengesetz ausgesprochen:
"In letzter Zeit sind u.a. vom Deutschen Städtetag, aber auch vom Bauminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Dr. Michael Vesper, Forderungen nach Einführung einer sog. Regionalkomponente bei der Eigenheimzulage erhoben worden. Danach soll eine Kürzung der staatlichen Eigenheimzulage von gegenwärtig 5.000 DM insbesondere bei der Schaffung von privaten Eigentumsmaßnahmen im ländlichen Bereich erfolgen. Begründet wird dieser Vorschlag damit, daß hiermit ein Beitrag zur Verminderung der Bevölkerungswanderung aus den Ballungskernen in die Nachbarstädte und -gemeinden geleistet werde.
Zu der stattfindenden Diskussion hat das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes in seiner letzten Sitzung am 25. April 2001 in Schleswig folgenden eindeutigen Beschluß gefaßt:
Das Präsidium lehnt die Einführung einer Regionalkomponente in das Eigenheimzulagengesetz, mit der eine Besserstellung der Städte gegenüber den Gemeinden im ländlichen Raum erzielt werden soll, ab.
Die z. T. geführte Diskussion um die Einführung einer Regionalkomponente bei der Eigenheimzulage verkennt, daß nicht die Frage der staatlichen Eigenheimförderung, sondern insbesondere der Wunsch gerade vieler junger Familien nach einem ausreichend großen und auch im Vergleich zu den Großstädten preiswerteren Baugrundstück im ländlichen Bereich zum Wegzug aus den Großstädten führt. Bei Quadratmeterpreisen in den Großstädten für Bauland z. T. über 1.000 DM fällt eine Änderung der Eigenheimzulage, die zudem nur die hohen Preise in den Ballungskernen subventionieren würde, nicht ins Gewicht.
Zudem wäre nicht nachvollziehbar, wie eine sachgerechte Abgrenzung zwischen der Stadt und deren "Umland" erfolgen soll. Wenn als mögliche Kriterien für die Schaffung eines Regionalzuschlags die Gemeindegröße, die Grundstückspreise bzw. die Mietenstufe zugrunde gelegt werden sollen, ist hierdurch jedenfalls in keinster Weise eine Zielgenauigkeit zu erreichen. Der mit der Einführung einer Regionalkomponente verbundene erhebliche zusätzliche Verwaltungsaufwand ist ein weiterer Grund, die Diskussion um eine derartige Einführung schnell zu beenden. Außerdem halten wir eine differenzierte Eigenheimzulage wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig.
Auch wenn Ihr Haus gegenwärtig nicht zu erkennen gegeben hat, daß es die Forderung nach Einführung einer Regionalkomponente bei der Eigenheimzulage teilt, liegt dem Deutschen Städte- und Gemeindebund als Vertreter von ca. 14.000 Städten und Gemeinden in Deutschland sehr daran, Sie auf unsere eindeutige Position hinzuweisen."
Az.: II/1 652-85