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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 645/1999 vom 20.09.1999
Reinigung von Sinkkästen in Ortsdurchfahrten
In der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG NW, Urt. v. 31.1.1984 2 A 1312/82 -, Walprecht/Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz NW, 3. Auflage 1985, § 3, Nr. 98) wird seit jeher die Auffassung vertreten, daß die Reinigung der Sinkkästen, also der Straßeneinlaufschächte, der Straßenentwässerung, nicht der gemeindlichen Reingiungspflicht nach dem Straßenreinigungsgesetz NW unterliegt. Viele Städte und Gemeinden haben daraus offensichtlich den Schluß gezogen, daß in den Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen nicht die Gemeinde zur Säuberung der Sinkkästen verpflichtet ist, sondern vielmehr der Landschaftsverband als Baulastträger im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht. Nach den Erkenntnissen der Geschäftsstelle müssen sich die Landschaftsverbände in der Vergangenheit dieser Auffassung angeschlossen und die Sinkkästen gereinigt haben. In jüngerer Zeit wird durch Schreiben bspw. des Landschaftsverbands Rheinland allerdings deutlich, daß dort an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten wird und die Landschaftsverbände die Reinigung ab sofort nicht mehr durchführen.
Aus diesem Grund hat die Geschäftsstelle das Innenministerium des Landes NW gebeten, zu der Thematik Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17.8.1999 hat sich das Innenministerium dahingehend geäußert, daß die Rechtsfrage durch die Urteile des OVG Münster vom 31.1.1984 und vom 5.9.1986 für Nordrhein-Westfalen durch eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sei. Das OVG stelle deutlich heraus, daß die Reinigung der Sinkkästen nicht den gemeindlichen Pflichten nach dem Straßenreinigungsgesetz, sondern vielmehr der Abwasserbeseitigungspflicht zuzuordnen sei. Nach dem Nordrhein-Westfälischen Landeswassergesetz obliege diese grundsätzlich auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Flächen den Gemeinden. Allerdings treffe das Landeswassergesetz eine abweichende Regelung für die Beseitigung des Niederschlagswassers von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Dort sei der Träger der Straßenbaulast abwasserbeseitigungspflichtig mit allen dazugehörigen Aufgaben, also auch der Sinkkästenreinigung.
Dieser Auffassung schließt sich auch die Geschäftsstelle an. Der mit dem Regen weggespülte Straßenschmutz ist Bestandteil des Abwassers. Das Auffangen fester Bestandteile und Straßenschmutz in den Sinkkästen verhindert Verstopfungen innerhalb der Kanalisation und sorgt dafür, daß sich die Leitungen nicht auf Dauer zusetzen. Damit sind die Sinkkästen grundsätzlich der Abwasserbeseitigungsanlage zuzurechnen. Die Gemeinde kann selbstverständlich die für die Reinigung der Sinkkästen entstehenden Kosten durch die Erhebung von Abwassergebühren refinanzieren.
Az.: III/1 642 - 33/3