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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 817/2003 vom 20.10.2003
Rekommunalisierung der Abfallentsorgung und Vergaberecht
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.10.2003 (VII-Verg 50/03) klargestellt, dass die Rekommunalisierung der Müllabfuhr nicht zwangsläufig den Vorschriften des Vergaberechts unterliegt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt Fröndenberg hatte 1993 die R-GmbH mit der Entsorgung des Hausmülls auf Gemeindegebiet beauftragt. Im Mai 2003 beschloss der Rat der Stadt, die Abfallentsorgung wieder in die Hände der Stadtwerke GmbH zu legen. Diese sollte ihrerseits ein privatrechtlich organisiertes Tochterunternehmen gründen und mit der Aufgabe betrauen. Das Tochterunternehmen sollte dann in den zwischen der Stadt und der Stadtwerke GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrag eintreten und diesen übernehmen.
Auf den Nachprüfungsantrag der R-GmbH hin hat die Vergabekammer der Bezirksregierung Arnsberg im August 2003 festgestellt, dass die Übertragung der Abfallentsorgung auf das Tochterunternehmen dem Vergaberecht unterliege und wie jeder öffentliche Auftrag dieser Größenordnung nach den Vergabebestimmungen ausgeschrieben werden müsse. Diese Entscheidung hat nun der Vergabesenat auf die Beschwerde der Stadt und der Stadtwerke GmbH hin aufgehoben und den Nachprüfungsantrag abgewiesen. Nach Auffassung des Senats stellt die Rekommunalisierung der Müllabfuhr im vorliegenden Fall ein Eigengeschäft der Gemeinde dar (sog. In-house-Geschäft), das dem Vergaberecht nach einhelliger Rechtsprechung nicht unterliegt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Erledigung dieser Aufgabe letztendlich einem noch zu gründenden Tochterunternehmen der Stadtwerke übertragen werden solle. Denn die geschäftliche Betätigung des neu zu gründen Unternehmens werde sich darauf beschränken, kommunale Aufgaben der Stadt zu erfüllen, und die Stadt werde - vermittelt durch die Stadtwerke, die ihrerseits in deren Alleinbesitz stehen - alleiniger Anteilseigner des Unternehmens sein und damit über umfassende Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten verfügen.
Az.: II/1 608-00