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StGB NRW-Mitteilung 549/2000 vom 05.10.2000
Rentenreform 2000
Die Koalitionsfraktionen haben im Juli diesen Jahres ein Konzept für eine Rentenreform 2000 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat zwischenzeitlich die Eckpunkte dieses Konzeptes veröffentlicht. Für die Kommunen als Sozialhilfeträger ist die Absicht von besonderem Interesse, grundsätzlich auf den Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern von über 65-jährigen und Erwerbsunfähigen zu verzichten, wenn diese Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen beantragen oder bereits erhalten. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das zukünftige Niveau der Rente vermehrt zu Sozialbedürftigkeit im Alter führt.
In einem Gespräch im Bundesarbeitsministerium sind Befürchtungen der kommunalen Spitzenverbände, die Niveauminderung der gesetzlichen Rente führe zu mehr Altersarmut und damit zu gesteigerten Sozialhilfefällen, zurückgewiesen worden. Vielmehr ist man seitens des BMA überzeugt, dass durch den Ausgleichsfaktor sichergestellt sei, dass keine zusätzliche Altersarmut entstehe. Seitens der kommunalen Spitzenverbände wird auf Grund unterschiedlicher Berechnungen und Bewertungen durch Sachverständige noch Beratungsbedarf gesehen.
Hinsichtlich der direkten Auswirkungen auf das BSHG durch den Verzicht auf die Heranziehung unterhaltspflichtiger Angehöriger durch die Sozialhilfe bei über 65-jährigen wurde folgendes ausgeführt: Nach Auffassung des BMA machen vor allem ältere Menschen bestehende Sozialhilfeansprüche oftmals nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Dies sei einer der Hauptgründe für die sogenannte verschämte Altersarmut, die durch entsprechende Maßnahmen der Rentenstrukturreform verhindert werden soll.
Durch Änderung des Sozialhilferechts soll grundsätzlich auf den Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern von über 65-jährigen und Erwerbsunfähigen verzichtet werden, wenn diese Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen beantragen oder bereits erhalten. Um darüber hinaus für den genannten Personenkreis die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu erleichtern, werden die Serviceleistungen der Rentenversicherung verbessert und weitere Fortschreibungen des Sozialhilferechts vorgenommen. Der bei den örtlichen Sozialhilfeträgern hierdurch entstehende Mehraufwand soll durch Erstattung des Bundes mittels dynamischer Komponente ausgeglichen werden. Der Ausgleich der Kosten der Sozialhilfeträger sei für den Bund Geschäftsgrundlage der Gesetzesänderung. Sie soll bereits zum 1.1.2003 in Kraft treten.
Seitens der kommunalen Spitzenverbände ist Kritik und Skepsis gegenüber dieser Änderung angemeldet worden. Dies betrifft zum einen die nicht frühzeitige Einbindung der kommunalen Spitzenverbände in das Gesetzgebungsverfahren, zum anderen aber auch die Tatsache, dass konkrete Berechnungen über finanzielle Auswirkungen nicht vorliegen. Der Bund höhle durch seine derzeitigen Bemühungen um ein SGB IX und im Rahmen der Rentenreform tragende Grundprinzipien des BSHG aus mit der Folge, dass dies nicht mehr als Fürsorgeleistung angesehen werden könne. Von daher haben die kommunalen Spitzenverbände noch erheblichen Beratungsbedarf angemeldet.
Az.: III 878