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StGB NRW-Mitteilung 597/1996 vom 20.12.1996
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat der Geschäftsstelle zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen nach dem Pflegeversicherungsgesetz durch die Festsetzungsstellen für Beihilfe folgendes mitgeteilt:
Zum 01. Januar 1997 erhöht sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 4.270,-- DM in den alten Bundesländern und auf 3.640,-- im Beitrittsgebiet. Zum gleichen Zeitpunkt steigt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 20,3 %. Eine Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen ab 01. Januar 1997 sieht danach wie folgt aus:
(Tabelle sh. Datei 0212A.doc)
Die Beihilfestelle als anteilige Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI stützten sich bei der Beitragsberechnung auf die von der PPV erstellten Bescheinigungen, die die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen enthalten. Die Berücksichtigung der veränderten Rechengrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung kann jedoch bei den Beihilfestellen, ohne daß es der Übersendung einer veränderten Bescheinigung bedürfe, erfolgen. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 1996 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Bundesländern mit dem Faktor 1,0931321 und bei Pflegetätigkeit in den neuen Bundesländern mit dem Faktor 1,0995833 multipliziert werden. Um diese Faktoren sind die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen.
Bei den mitgeteilten Werten handelt es sich um vorläufige Angaben, die z.T. noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates stehen, dessen Entscheidung Mitte Dezember zu erwarten ist. Mit Erfahrungen ist jedoch nicht zu rechnen. Aus diesem Grund hat der verband der Privaten Krankenversicherung die Werte bereits jetzt mitgeteilt, um eine rechtzeitige Anpassung der Arbeitsabläufe zu ermöglichen. Sollten sich gleichwohl Änderungen ergeben, wird der Verband die Geschäftsstelle erneut unterrichten.
Az.: II 810/11