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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 179/2000 vom 20.03.2000
Resolution zur Abfall-Verwaltungsvorschrift
In den Mitteilungen des NWStGB vom 20.02.2000 Nr. 114 und Nr. 115, S. 52 bis 54 hatte die Geschäftsstelle ausführlich über den Entwurf des Bundesumweltministeriums zu einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz berichtet. Weiterhin wurde dargestellt, mit welchen Forderungen sich die Geschäftsstelle an den Innenminister und die Umweltministerin des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet hat.
Die kommunalen Spitzenverbände im Land Nordrhein-Westfalen haben sich jetzt auch mit einer weiteren Resolution der öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft an den Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Herrn Rainer Baake, gewandt. Die Resolution mit Datum vom 23.02.2000 hat folgenden Inhalt:
1. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen erwarten, daß von Bund und Ländern keine weiteren Angriffe auf die kommunale Abfallwirtschaft erfolgen; sie halten vielmehr eine Sicherstellung der kommunalen Entsorgungsstrukturen für unabdingbar. Bestrebungen zu einer weiteren Privatisierung erteilen sie eine Absage. Sie erwarten vielmehr, daß dem Beschluß der LAGA Rechnung getragen wird und eine Entsorgungszuständigkeit der Kommunen für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle rechtlich sichergestellt wird.
2. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen wenden sich entschieden gegen jede Aufweichung der Hausmüllklausel im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und erwarten, daß alles getan wird, die vorhandenen Entsorgungsstrukturen auf der kommunalen Ebene für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu sichern.
3. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen wenden sich entschieden gegen den Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum Abfallbegriff und erwarten, daß anstelle des Entwurfs stoffstrom- und anlagenbezogene Abgrenzungskriterien für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung gesetzt werden.
4. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen plädieren für eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit dem Ziel, auch dort verläßliche Abgrenzungskriterien für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung zu verankern und die Anwendungsprobleme, die das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit sich bringt, durch gesetzliche Neuregelungen zu bewältigen.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: II/2 31-02-7