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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 384/2000 vom 05.07.2000
Restmüllanteile in gelben Säcken oder Tonnen
Mehrere Mitgliedstädte und -gemeinden haben die Geschäftsstelle darüber informiert, daß ihnen gegenüber erneut die Forderung erhoben worden sei, sie müßten für die Kosten der Restmüllanteile in den gelben Säcken/Tonnen des Dualen Systems der Duales System Deutschland AG (DSD AG) aufkommen. Die Geschäftsstelle nimmt dies zum Anlaß, nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, daß Städte und Gemeinden für Restmüllanteile in den gelben Säcken/Tonnen kostenmäßig aufkommen müssen. Die Geschäftsstelle hat sich gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden über 3 Jahre lang dafür eingesetzt, daß keine Regelung in die Verpackungsverordnung aufgenommen wird, wonach Städte, Gemeinden und Landkreise für die Restmüllanteile in den gelben Säcken/Tonnen kostentragungspflichtig sind. Vor diesem Hintergrund ist in der geänderten Verpackungsverordnung, die am 28.08.1998 in Kraft getreten ist, keine Regelung enthalten, wonach die Betreiberin des Dualen Systems, die DSD AG, einen Ersatzanspruch gegen die Städte und Gemeinden in bezug auf Restmüllanteile in ihren Erfassungssystemen hat. Dies bedeutet, daß weder die Städte und Gemeinden einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten haben, die dadurch entstehen, daß gebrauchte Einwegverkaufsverpackungen in die Restmülltonne oder etwa die Biotonne eingeworfen werden. Umgekehrt besteht auch kein Ersatzanspruch der DSD AG oder ihrer Subunternehmer gegen die Städte und Gemeinden auf Ersatz der Kosten für die Restmüllanteile, die in die Erfassungsbehältnisse des Dualen Systems durch die Bürgerinnen und Bürger eingeworfen werden.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Stadt oder Gemeinde keine Möglichkeit hätte, diese Kosten für Fehlwürfe in den gelben Säcken/Tonnen über Abfallgebühren zu finanzieren. Denn insoweit wären die geleisteten Zahlungen einer Stadt/Gemeinde an die DSD AG oder deren Subunternehmer keine betriebsbedingten Kosten der kommunalen Abfallentsorgung, weil diese Kosten ausschließlich im Rahmen des privatwirtschaftlich betriebenen Dualen Systems der DSD AG anfallen. Dieses Duale System der DSD AG wird ausschließlich über Lizenzentgelte finanziert, welche die Hersteller und Vertreiber von Produkten in Einwegverpackungen für das Aufdrucken des "grünen Punktes" auf ihren Verpackungen an die DSD AG bezahlen. Das Lizenzentgeltaufkommen lag in den vergangenen Jahren pro Jahr bei 4,2 Mrd. DM, d.h. bei ca. 50 DM pro Kopf/Jahr je Einwohner. Aus diesem Finanztopf sind auch Restmüllanteile in den gelben Säcken/Tonnen zu finanzieren.
Im übrigen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits mit Urteil vom 5. März 1997 (Az.: 16 K 8325/94) entschieden, daß Kosten, die dem Dualen System zuzuordnen sind, keine ansatzfähigen Kosten i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind und deshalb eine Abrechnung über die Abfallentsorgungsgebühren unzulässig ist (vgl. Mitt. NWStGB 1997, Nr. 296, S. 208, 209).
Az.: II/2 32-16-4