Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 32/2004 vom 18.12.2003
RGRE-Mittel für Jugendaustausch und kulturelle Vorhaben
Das Auswärtige Amt hat für das Haushaltsjahr 2004 wieder finanzielle Mittel zur Förderung von auswärtigen kulturellen Vorhaben und der internationalen Verständigung durch Jugendaustausch im kommunalen Bereich in Aussicht gestellt. Die Verwaltung der Mittel ist an die deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) übertragen worden.
Wir weisen darauf hin, daß die Richtlinien sowie die Antragsformulare für 2004 in Kürze auch auf der Homepage des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unter www.rgre.de (Serviceleistungen/Förderbrief, Programm-Infos) zum downloaden bereit stehen. Den Mitgliedsverbänden wurden die Antragsformulare auf dem elektronischen Weg zugesandt.
Die Hauptgeschäftsstelle bittet die Städte und Gemeinden, die für 2004 Vorhaben entsprechend der Vergaberichtlinien planen und an einer Förderung interessiert sind, bei der deutschen Sektion des RGRE direkt Anträge einzureichen.
Anträge auf Förderung auswärtiger kultureller Vorhaben bzw. auf Förderung des Jugendaustausches im kommunalen Bereich können bis Juni für das jeweilige Jahr, in dem die Maßnahme stattfindet, eingereicht werden. Soll die Maßnahme bereits vor dem Stichtag durchgeführt werden, so ist der Antrag unmittelbar nach der Planung einzureichen.
Wir weisen darauf hin, daß eine Förderung nur für die in den Richtlinien beschriebenen Fälle in Frage kommen kann (bitte die Richtlinien vom August 2002 beachten). Insbesondere ist zu beachten, daß Begegnungen, die aus anderen Bundesmitteln gefördert werden, keine zusätzliche Förderung durch das Auswärtige Amt erfahren können.
Da die vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestellten Förderungsmittel relativ gering sind, wird wiederum eine Auswahl getroffen werden müssen. Die Antragstellung gibt noch keinen Anspruch auf finanzielle Förderung.
Die Hauptgeschäftsstelle merkt an, daß
a) Zuschußanträge bereits bei Planung und nicht nach Abschluß der Maßnahme eingereicht werden müssen und
b) lückenhaft ausgefüllte Anträge zu Lasten des Antragstellers gehen.
Eine Benachrichtigung darüber, ob und in welcher Höhe Anträge bewilligt werden, ergeht durch den Rat der Gemeinden und Regionen Europas.
(Quelle: DStGB Aktuell vom 21.11.2003)
Az.: IV/2-409