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StGB NRW-Mitteilung 71/1996 vom 05.02.1996
Richtlinien über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 18.12.1995 beschlossen, daß die zweite Stufe der Pflegeversicherung mit den Leistungen bei vollstationärer Pflege wie geplant zum 01.07.1996 in Kraft treten soll. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung eingebracht. Wir gehen davon aus, daß dieser Entwurf noch Beratungsbedarf auslösen wird. Insbesondere ist zu erwarten, daß die im Rahmen der Novellierung des Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz nicht realisierten Änderungen des SGB XI nochmals seitens der Fraktionen eingebracht werden.
Die Vorbereitungen zu den Richtlinien der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 17 Abs. 1 SGB XI) konnten auch für den stationären Bereich abgeschlossen werden.
Unter der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XI vorgesehenen Beteiligung der im Gesetz genannten Organisationen haben die Spitzenverbände der Pflegekassen am 21.12.1995 die Pflegebedürftigkeits-Richtlinienn beschlossen. Dabei wurden die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge teilweise einbezogen. Mit Schreiben vom 29.12.1995 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Genehmigung der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien nach § 17 Abs. 2 SGB XI erteilt. Damit kann mit der Begutachtung in den stationären Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien begonnen werden. Die genehmigten Richtlinien sind den kommunalen stationären Einrichtungen durch Rundschreiben übersandt.
Az.: II 810-11