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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 695/2016 vom 12.10.2016
Richtlinien zur Anwendung des § 10g Einkommensteuergesetz
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g Einkommensteuergesetz), setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle voraus. Soweit es sich dabei um Kulturgüter im Sinne von § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz handelt (Baudenkmäler, Gebäude oder Gebäudeteile in Denkmalbereichen, Bodendenkmäler), ist dies die Untere Denkmalbehörde. Für Bescheinigungen für Kulturgüter im Sinne von § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (insbesondere Sammlungen) ist die Bezirksregierung zuständig.
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmälern und Gebäuden in Denkmalbereichen nach §§ 7i und 10f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern nach §§ 10f Abs. 2 und 11b des Einkommensteuergesetzes setzen voraus, dass der oder die Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen an seinem Eigentum nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung bzw. zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich und in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist gemäß § 40 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes die Untere Denkmalbehörde.
Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11a des Einkommensteuergesetzes an solchen Gebäuden setzen eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde voraus. Entsprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
Mehrere gemeinsame Runderlasse der zuständigen Landesministerien enthalten Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g, der §§ 7i, 10f und 11b sowie der §§ 7h, 10f und § 11a des Einkommensteuergesetzes. Die Erlasse sind Teil des Ministerialblatts (MBl. NRW.), Ausgabe 2016 Nr. 25 vom 11.10.2016, S. 607-666. Das Ministerialblatt sowie die Erlasse selbst werden auf folgender Internetseite zur Verfügung gestellt: https://recht.nrw.de .
Az.: 41.6.6.1 mu