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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 710/2020 vom 12.11.2020
Sparkassen: Keine Verpflichtung zur Eignungsprüfung
Ende vergangener Woche hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) verabschiedet.
Ein zentrales kommunales Thema war die in dem ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung der Sparkassen und Institute zur Eignungsprüfung ihrer Verwaltungsratsmitglieder. Gemeinsam mit den beiden anderen kommunalen Spitzenverbänden Deutscher Städtetag (DST) und Deutscher Landkreistag (DLT) hat sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) nachdrücklich und erfolgreich für eine entsprechende Änderung des Gesetzentwurfes eingesetzt.
Die ursprünglich geplante Eignungsbeurteilung neuer Verwaltungsratsmitglieder durch die Sparkassen konnte so noch abgewendet werden. Die in diesem Zusammenhang geplante Regelung war für die kommunal getragenen Sparkassen schlicht systemwidrig und mit den Sparkassengesetzen der Länder und der Rolle der Kommunen unvereinbar. Schließlich bestellen nicht die Sparkassen die Mitglieder ihrer Verwaltungsräte, sondern die demokratisch verfassten Räte der Kommunen. Es besteht also kein Spielraum für eine Verpflichtung der Sparkassen zur Durchführung einer Eignungs-Beurteilung ihrer Verwaltungsratsmitglieder.
Auch beim Thema Eigenmittelzielkennziffer konnte im parlamentarischen Verfahren noch eine Verbesserung erreicht werden. Die nunmehr offene Formulierung im Risikoreduzierungsgesetz analog der europäischen Richtlinie ermöglicht, die bisherige Aufsichtspraxis bei der Eigenmittelzielkennziffer fortzuführen.
Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, gleichwohl ist eine abschließende Befassung im Bundesrat für die kommende Plenarsitzung am 27. November 2020 vorgesehen. Daher kann von einem Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Jahresende ausgegangen werden.
Weitere Informationen zum Risikoreduzierungsgesetz und dem Gesetzgebungsverfahren können über https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw41-de-risikoreduzierungsgesetz-796016 abgerufen werden.
Az.: 41.13.1.2-002/002 mu