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StGB NRW-Mitteilung 234/1997 vom 05.05.1997

Rückführung bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge aus NRW

Zur Zeit leben in Nordrhein-Westfalen etwa 70.000 Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina, die kein längerfristiges Aufenthaltsrecht haben. Sie besitzen zumeist Duldungen oder in diesem Jahr auslaufende Befugnisse. Bisher sind mehr als 7.000 bosnische Flüchtlinge freiwillig aus Nordrhein-Westfalen in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach Angaben des Innenministeriums NW haben die Rückkehrhilfen und die Einrichtung von Informationsstellen bei den Zentralen Ausländerbehörden in Bielefeld und Düsseldorf ermöglicht, daß in Nordrhein-Westfalen die freiwilligen Ausreisen deutlich höher liegen als in anderen Bundesländern.

Nach Angaben des Innenministeriums NW sind von den 26.000 Personen der ersten Rückführungsphase (Alleinstehende und Ehepaare ohne minderjährige Kinder) mittlerweile 20.000 ausreisepflichtig. Nach dem am 14.01.1997 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina muß für jeden Flüchtling ein Rückübernahmeersuchen an die Botschaft von Bosnien-Herzegowina gestellt werden. Widerspricht die bosnische Regierung dem Ersuchen, daß in Nordrhein-Westfalen von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld gestellt wird, nicht innerhalb einer Verschweigefrist von 21 Tagen, dann gilt die Rückführung als genehmigt. Nach Beschaffung von Reisedokumenten und Unterrichtung der Bürgerkriegsflüchtlinge über den konkreten Rückführungstermin durch die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld erfolgt dann die Rückbeförderung der Flüchtlinge in der Regel auf dem Flugwege. Infolge der 3-Wochen-Frist, die in jedem Einzelfall zu wahren ist, ist mit Abschiebungen von Bürgerkriegsflüchtlingen der ersten Phase frühestes Anfang Mai zu rechnen.

Die Ausländerbehörden sind vom Innenministerium NW angewiesen, die Flüchtlinge der zweiten Phase (Familien mit Kindern) erst nach der Innenministerkonferenz am 06. Juni 1997 mit Ausreiseanordnungen rückkehrpflichtig zu machen. Damit steht fest, daß die zweite Rückkehrphase, die bundesweit ursprünglich ab dem 01. Mai 1997 beginnen sollte in Nordrhein-Westfalen, im Hinblick auf die nach § 56 Abs. 6 AuslG einzuhaltenden 3 monatige Ankündigungsfrist keinesfalls vor Mitte September gestartet wird.

Aufgrund der aufgezeigten Entwicklung ist bereits heute erkennbar, daß ein Großteil der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge auch 1998 in Nordrhein-Westfalen aufhältig sein werden. Im Hinblick auf die in Artikel 4 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auf den 31.12.1997 begrenzte Erstattungsverpflichtung des Landes zur Zahlung der Kostenpauschalen wird sich die Geschäftsstelle um die Bereitstellung von Mitteln auch im Landeshaushalt 1998 bemühen.

Die Innenminister und -senatoren der Länder haben im Umlaufverfahren folgenden am 26.03.1997 veröffentlichten Beschluß über die Einzelheiten der zweiten Phase der Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina gefaßt:

1. Bei der Rückführung von Kriegsflüchtlingen, die nach dem Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 26. Januar 1996 von der Rückführung in der ersten Phase ausgenommen sind, ist eine zeitliche Staffelung sinnvoll. Hierdurch soll unbeschadet der Verpflichtung der bosnischen Regierung zur Aufnahme, Verteilung und Versorgung der Flüchtlinge eine an die Situation in Bosnien und Herzegowina angepaßte Rückführung aller in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Flüchtlinge ermöglicht werden.

2. Diese Rückführungen der zweiten Phase beginnen entsprechend dem Beschluß vom 26. Januar 1996 ab dem 1. Mai 1997, unabhängig davon, ob die der ersten Phase zuzuordnenden Flüchtlinge vollständig zurückgekehrt sind. Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß Ausreisefristen unter Beachtung der Frist des § 56 Abs. 6 AuslG verfügt werden. Der Zeitpunkt der Beendigung dieser Rückführung bleibt weiteren Beratungen der Innenministerkonferenz vorbehalten.

3. Die Rückkehr soll kontinuierlich und gleichmäßig erfolgen. Die Innenminister und -senatoren der Länder bestimmen für ihren jeweiligen Bereich die hierfür maßgeblichen Kriterien. Dabei kann ggf. auch die Dauer eines Weiterwanderungsverfahrens in die USA, nach Kanada oder Australien entsprechend des von der IMK am 20. März 1996 beschlossenen Mustererlasses berücksichtigt werden. Die Erstellung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht mehr in Betracht.

4. Zuletzt zurückgeführt werden:

- traumatisierte Personen (unabhängig von einer Einreise im Rahmen der Kontingentaufnahme), die deswegen mindestens seit dem 16. Dezember 1995 in ständiger (fach)ärztlicher Behandlung stehen, soweit die Behandlung nicht abgeschlossen ist,

- Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 26. Januar 1996 begonnen haben, soweit diese nicht abgeschlossen ist und soweit die Bereitschaft besteht, die Zeit bis zum Ausbildungsschluß auch getrennt von der Familie in der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Durch die fachliche Qualifikation der Rückkehrer soll der Wiederaufbau in Bosnien und Herzegowina unterstützt werden.

5. Von der Rückführung in der zweiten Phase sind ausgenommen:

- Personen, die am 19. Dezember 1995 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in Bosnien und Herzegowina keine Familien mehr haben, aber in der Bundesrepublik Deutschland Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht leben, soweit entsprechende Verpflichtungserklärungen vorliegen oder sonst sichergestellt ist, daß für diesen Personenkreis keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

- Personen, die als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag im Rahmen eins Kriegsverbrecherprozesses geladen werden und bereit sind, dort auszusagen.

Über die weitere Behandlung dieser Personengruppen wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Die von der Innenministerkonferenz am 26. Januar 1996 beschlossenen Einzelheiten der ersten Rückführungsphase, in deren Verlauf bis Mitte 1997 alleinstehende Erwachsene, Erwachsene, deren Ehegatte und/oder minderjährige Kinder in Bosnien-Herzegowina leben sowie Ehepaare ohne Kinder nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren sollen, wurden nicht geändert.

Az.: I/3-810-1

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