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StGB NRW-Mitteilung 510/1998 vom 20.09.1998
Rückkehr von Kriegsflüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina
Die Geschäftsstelle hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NW unter dem 31.03.1998 angeschrieben und zur Beschleunigung der Rückkehr von Kriegsflüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina um vorzeitige Aushändigung von Zeugnissen gebeten. Unter dem 26.08.1998 haben wir nunmehr als Antwort das nachfolgende wiedergegebene Schreiben erhalten. Selbst wenn es zum vergangenen Schuljahresende keine Relevanz mehr entfalten kann, möchten wir dennoch bereits heute auf die entsprechenden Möglichkeiten zum Ende des Schuljahres 1999 hinweisen:
"Die Innenministerkonferenz hat die Rückkehrphasen für bosnische Flüchtlinge in erster Linie an sozialen Belangen ausgerichtet. Zuerst sollten Alleinstehende und Familien ohne minderjährige Kinder ausreisen, weil diese Gruppe in einer frühen Wiederaufbauphase generell flexibler handeln kann.- Für den Einzelfall ist schon in meinem Runderlaß vom 18.12.1996 ausgeführt: "Kriterien für den Zeitpunkt der Rückführung sind im übrigen die organisatorischen Möglichkeiten der Behörden. Deshalb besteht bei allen Rückführungen ein zeitlicher Spielraum, um Besonderheiten des Einzelfalles (z. B. Herkunftsgebiet, Volkszugehörigkeit, Ausbildungsabschluß, Arbeitsplatz) zu berücksichtigen." Darüber hinaus gilt der Grundsatz, daß freiwilligen Ausreisen Vorrang vor Rückführungen einzuräumen ist und die glaubhaft gemachte Bereitschaft dazu ggf. auch spätere Ausreisefristen rechtfertigt.
Nordrhein-Westfalen hat die von der Innenministerkonferenz den Ländern eingeräumten zeitlichen Spielräume innerhalb der Phasen dazu genutzt, Familien mit minderjährigen Kindern durch möglichst späte Ausreisefristen zu begünstigen. Soweit Ausreisefristen noch vor einem Schuljahresabschluß in 1998 liegen, regelt der Erlaß vom 04.02.1998, daß Flüchtlinge mit schulpflichtigen Kindern, die gegenüber den Ausländerbehörden glaubhaft ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklären, Ausreisefristen ab dem 01.07.1998 erhalten. Damit kann in diesen Fällen der Abschluß des Schuljahres 1998 ermöglicht werden.
Eine durch Zeugnis nachgewiesene Qualifizierung durch eine Schulausbildung erleichtert die Wiedereingliederung der bosnischen Flüchtlinge in Bosnien und Herzegowina. Die nordrhein-westfälischen Regelungen sehen deshalb auch die besondere Würdigung der Einzelumstände vor, um den Betroffenen weitgehend den (Teil-)Abschluß einer Ausbildung zu erlauben. sofern dieses Ziel auch mit vorzeitigen Zeugniserteilungen erreicht werden kann, bestehen gegen solche Regelungen keine Bedenken, zumal nach der dargestellten Erlaßlage nicht für alle Flüchtlinge Ausreisefristen nach dem 01.07.1998 vorgesehen werden konnten.
Auch aus der Sicht des Schulministeriums entspricht die vom Innenministerium getroffene Regelung der besonderen Situation der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge mit Kindern, die hier die Schule besucht haben. Eine vorzeitige Beendigung des Schuljahres im Einzelfall - insbesondere bei Besuch von Klassen, die nicht mit einer Zwischen- oder Abschlußqualifikation enden - ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen."
Az.: I/1 810-1