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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 31/1999 vom 05.01.1999
Rückzahlung von Gebührenüberschüssen
Die Geschäftsstelle hat in den Mitteilungen vom 20.12.1998, Nr. 742, über die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Städten und Gemeinden des Kreises Aachen und dem Landrat des Kreises Aachen einerseits und der Bezirksregierung Köln andererseits über die Frage der Rückzahlung/Verrechnung von Gebührenüberschüssen berichtet.
Inzwischen hat der von der Stadt Herzogenrath und dem Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund eingeschaltete Innen- und Justizminister Dr. Fritz Behrens entgegen der Auffassung der Bezirksregierung dahingehend entschieden, daß auch Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept oder anderweitig nicht ausgeglichenem Haushalt nicht verpflichtet sind, Gebührenüberschüsse zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Kommunen zu verwenden. Vielmehr können auch diese Kommunen sich dahingehend entscheiden, die Gebührenüberschüsse den Bürgern zugute kommen zu lassen, aus deren Gebührenzahlungen die Überschüsse stammen. Die Entscheidung des Ministers geht dahin, daß die Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung selbst über die Rückzahlung der Gebühren an die Bürger entscheiden dürfen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, daß es die Pflicht einer jeden Gemeinde ist, für geordnete Finanzen zu sorgen. Eine defizitäre Kommune müsse deshalb besonders sorgfältig prüfen, ob eine Rückzahlung sinnvoll und vertretbar sei.
Der Städte- und Gemeindebund begrüßt diese Entscheidung von Minister Dr. Behrens, die sowohl der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung als auch insbesondere dem Prinzip der Gebührengerechtigkeit Rechnung trägt.
In diesem Zusammenhang weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß durch die Abfallgesetznovelle mit Wirkung vom 01. Januar 1999 auch § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert worden ist (GVBl NW 1998, S. 666). Ab 1999 sind die Kommunen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG n.F. verpflichtet , Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Die gegenteilige Rechtsprechung des OVG NW, wonach die Kommunen nach ihrem Ermessen über die Rückzahlung der Gebühren an die Bürger entscheiden durften, hat infolge dieser Gesetzesänderung ab dem Jahr 1999 keine Bedeutung mehr. Andere Oberverwaltungsgerichte (z.B. das OVG Lüneburg) haben auch ohne eine solche gesetzliche Pflicht dahingehend entschieden, daß wegen des Verbots der Kostenüberschreitung die Kommunen in jedem Fall verpflichtet sind, Gebührenüberschüsse auszugleichen:
Az.: II