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StGB NRW-Mitteilung 102/1996 vom 05.03.1996
Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte
In vorgenannter Angelegenheit hat das Innenministerium NW in Benehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht federführenden Finanzministerium nachstehende Hinweise gegeben:
Hauptamtliche Bürgermeister (Landräte) stehen wie die Gemeindedirektoren (Oberkreisdirektoren) in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Für ihre Versorgung und die ihrer Hinterbliebenen gelten gem. § 66 Abs. 1 BeamtVG die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit das BeamtVG nichts anderes bestimmt.
Welche Dienst- und Vordienstzeiten in die fünfjährige Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG eingerechnet werden können, ist in Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Vorschrift abschließend geregelt.
Nach § 195 Abs. 4 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) ist für den Eintritt in den Ruhestand eines hauptamtlichen Bürgermeisters bei Erreichen der Altersgrenze - Erfüllung der Wartezeit des § 4 BeamtVG vorausgesetzt - eine mindestens achtjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit erforderlich. Satz 3 aaO. knüpft den Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit an das Erreichen einer bestimmten Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten oder Gesamtdienstzeiten als Beamte auf Zeit.
I. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Versorgung nach neuem Recht (BeamtVG 92)
Außer der stets zu berücksichtigenden "Beamtenzeit" gem. § 6 sind Zeiten gem. §§ 7 bis 9 BeamtVG berücksichtigungsfähig. Vordienstzeiten i. S. des § 10 BeamtVG sind nicht berücksichtigungsfähig. Nach dieser Vorschrift muß die Vordienstzeit "zur Ernennung geführt haben". Diese Voraussetzung kann bei hauptamtlichen Bürgermeistern (Landräten nicht vorliegen, so daß § 10 BeamtVG nicht anwendbar ist.
Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG können berücksichtigt werden, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Wahlamt gesehen wird (vgl. Tz. 11.1.5 BeamtVGVwV). Dies wird in der Regel für Zeiten bei kommunalen Spitzenverbänden, aber auch für Zeiten einer Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt zu bejahen sein. Im letzteren Fall kann diese Zeit höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden.
Soweit zu § 11 BeamtVG Höchstzeiträume bestehen (vgl. Tz. 11.1.1 BeamtVGVwV) und für die gleiche Zeit eine Anrechnung nach § 66 Abs. 7 BeamtVG in Betracht kommt, sollte nach dem Zweck der Höchstzeiträume, die Ruhegehaltsfähigkeit der Vordienstzeit auf einen nach den Anforderungen des Amtes angemessenen Rahmen zu begrenzen, die Zeit in dem nach § 66 Abs. 7 BeamtVG berücksichtigten Umfang auf die Höchstzeiträume beider Vorschriften angerechnet werden.
Ausbildungszeiten, insbesondere Studienzeiten, können nach § 12 BeamtVG keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich von einer speziellen Fachqualifikation für hauptamtliche Bürgermeister (Landräte) abgesehen. Damit entfällt die Möglichkeit, die vorgeschriebene Mindestzeit eines Studiums zu berücksichtigen.
Die Sonderregelung des § 66 Abs. 7 BeamtVG ermöglicht es bei Wahlbeamten auf Zeit jedoch, Zeiten des Erwerbs förderlicher Fachkenntnisse bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Die durch ein Studium, insbesondere ein Jurastudium, erworbenen Kenntnisse sind zweifellos für die Tätigkeit als Bürgermeister förderlich, so daß die Studienzeit nach § 66 Abs. 7 BeamtVG als ruhegehaltsfähig beurteilt werden kann. Nach dem Zweck der Vorschrift ist die Berücksichtigung von Studienzeiten - wie im Rahmen des § 12 BeamtVG - auf die für den Studienabschluß geforderte Mindestzeit zu begrenzen. Bei einem Jurastudium könnten demnach 3 ½ Jahre (7 Semester) sowie zusätzlich ein halbes Jahr für die erste juristische Staatsprüfung berücksichtigt werden (bei Beamten, die bis 1962 die Möglichkeit hatten, sich zur ersten juristischen Staatsprüfung nach einem sechssemestrigen Studium zu melden, wären nur sechs Semester anzurechnen).
Vordienstzeiten i. S. des § 66 Abs. 7 BeamtVG können nur für den Ruhegehaltssatz nach neuem Recht (§ 66 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrunde gelegt werden.
II. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Rahmen der Übergangsregelung (§ 85 BeamtVG)
Hat sich ein hauptamtlicher Bürgermeister (Landrat) unmittelbar vor seinem Amtsantritt in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden, das bereits am 31. Dezember 1991 bestand, so bleibt der bis zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Erreicht ein hauptamtlicher Bürgermeister (Landrat) vor dem 1. Januar 2002 die für ihn maßgebende gesetzliche Altersgrenze von 68 Jahren, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 195 Abs. 4 Satz 1 LBG).
Bei den unter die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG fallenden hauptamtlichen Bürgermeistern/Landräten können Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG berücksichtigt werden, soweit das frühere Versorgungsrecht maßgebend ist (§ 85 Abs. 1, 3 und 4 Satz 2 BeamtVG). Für die Vergleichsberechnung nach neuem Recht (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) kommt die Berücksichtigung solcher Zeiten nur gem. § 66 Abs. 7 BeamtVG in Betracht, d.h., Vordienstzeiten i. S. dieser Vorschrift können nur für den Ruhegehaltssatz nach neuem Recht (§ 66 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 BeamtVG 92) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrunde gelegt werden.
Az.: I 020-08-03