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StGB NRW-Mitteilung 28/2010 vom 22.12.2009
Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber auf kommunalen Friedhöfen
- Die Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber auf öffentlichen Friedhöfen wird voraussichtlich nicht von der Auslastung des jeweiligen Friedhofs abhängig gemacht.
- Für das Jahr 2010 überweist der Bund den Ländern die erforderlichen Finanzmittel wie bisher.
- Es ist damit zu rechnen, dass Friedhofsträger Erst- und Erhöhungsanträge nur noch bis zu einem Stichtag Ende 2010 stellen können.
Zur geplanten Novellierung des Gräbergesetzes fand am 05./06.11.2009 auf Einladung des federführenden Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Bonn ein Bund-Länder-Gespräch unter Beteiligung weiterer Vertreter betroffener Kreise, darunter des DStGB, statt. Zuvor hatte das BMFSFJ die Länder erneut, diesmal auf Staatssekretärs-Ebene, angehört. Der zentrale Inhalt des aktuellen Gesprächs aus kommunaler Sicht war die zukünftige Ausgestaltung der Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber gemäß dem Gräbergesetz. Aufgrund der bisher vorliegenden Pläne des BMFSFJ hat der DStGB bereits mit Schreiben vom 29.12.2008 (DStGB-Aktuell 0209-05) sowie gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag am 26.03.2009 (DStGB-Aktuell 1409-23) Stellung genommen.
Entgegen den ursprünglichen Plänen des BMFSFJ besteht aufgrund der aktuellen Aussprache weiterhin Konsens, dass die vollständige Auslastung des jeweiligen Friedhofs auch in Zukunft keine Voraussetzung der Ruherechtsentschädigung gemäß § 3 GräberG sein wird. Das BMFSFJ hat zwischenzeitlich den zuständigen Länderministerien mit Schreiben vom 18.11.2009 zugesichert, zumindest für das Jahr 2010 die Entschädigungszahlungen wie bisher vorzunehmen. Entsprechend der Kritik des DStGB soll entgegen dem letzten Gesetzentwurf die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 GräberG ausstehende Zahlungen zu verzinsen, beibehalten werden. Das BMFSFJ bezeichnet den Gesetzentwurf insoweit als redaktionelles Versehen. Auf Nachfrage des DStGB wurde weiterhin bestätigt, dass die im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei geringfügigen Entschädigungen geplante Zusammenfassung von mehreren Jahreszahlungen nicht als einmalige Abfindung ausgestaltet werden soll. Hiervon unberührt ist die Möglichkeit der freiwilligen Abfindung gemäß § 3 Abs. 4 Gräbergesetz.
Das BMFSFJ hält an seinen Plänen fest, die Höhe der Entschädigungszahlungen in Form einer Stichtagsregelung zu deckeln. Während der DStGB das Ziel der Verwaltungsvereinfachung unterstützt, hat er die geplante Stichtagsregelung deutlich kritisiert. Inzwischen hat das BMFSFJ die noch im letzten Gesetzentwurf vorgesehene rückwirkende Stichtagsregelung als verfassungswidrig erkannt und will nunmehr als Stichtag das Datum des Inkrafttretens des geänderten Gräbergesetzes festlegen. Zugesichert wurde weiterhin, dass erneuerte Altanträge nicht unter die Stichtagsregelung fallen. Dahingegen sollen Erstanträge nach Ablauf des Stichtags nicht mehr zulässig sein. Insofern ist das gesetzgeberische Interesse an der Rechts- und Planungssicherheit im Grundsatz nachvollziehbar. Zudem haben die Friedhofsträger bis zum Inkrafttreten der Novelle die Gelegenheit zu prüfen, ob sie zu einer Ruherechtsentschädigung berechtigt sind, um gegebenenfalls einen Erstantrag zu stellen. Nach Auskunft des BMFSFJ ist mit dem Inkrafttreten der Neuregelung nicht vor Ende 2010 zu rechnen. Höchst kritisch ist das Vorhaben des BMFSFJ zu sehen, auch die Höhe der Zahlungen zum gleichen Stichtag einzufrieren. Insofern soll zwar eine Inflationsanpassung möglich sein. Hiervon abweichend hält der DStGB aber allein die jeweiligen Gebührensätze des Friedhofsträgers für ein sachgerechtes Bemessungskriterium. Ein Konsens besteht zumindest dahingehend, dass die geplante Pauschalierung der Zahlungen vom Bund an die Länder gemäß § 10 Gräbergesetz keine Auswirkungen auf den Entschädigungsanspruch der Berechtigten haben.
Das BMFSFJ hat zugesagt, die kommunalen Spitzenverbände erneut anzuhören, sobald ein überarbeiteter Gesetzentwurf vorliegt.
(Quelle: DStGB-Aktuell-Beitrag)
Az.: IV/2 873-00