Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 552/2024 vom 07.08.2024
Rundbrief Windenergie und Recht 2/2024 veröffentlicht
Die Fachagentur Wind- und Solarenergie e.V. (FA Wind und Solar) hat den neuen Rundbrief Windenergie und Recht 2/2024 veröffentlicht. In dem Rundbrief finden sich wichtige Entscheidungen rund um die Themen Planung und Genehmigung.
In der 26. Ausgabe des Rundbriefs werden fünf für die Windenergiepraxis relevante Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich des Genehmigungsrechts sowie des Natur- und Artenschutzrechts besprochen.
Den Anfang macht eine sehr umfangreiche Entscheidung des OVG Münster, in welcher sich das Gericht mit unterschiedlichen Fragen der Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen auseinandersetzt. In dieser Entscheidung äußerte sich das OVG auch zum Entwurf der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW und zweifelte dessen Rechtmäßigkeit an.
Weiter beinhaltet der Rundbrief ein wichtiges Revisionsurteil des BVerwG zur Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen zur Durchsetzung artenschutzrechtlicher Nebenbestimmungen.
Der VGH München beschäftigte sich mit natur- und artenschutzrechtlichen Fragen. Er traf in dem hier besprochenen Urteil wichtige Aussagen zur artenschutzrechtlichen Ausnahme, die für ein Projekt zu Forschungszwecken erteilt wurde. Daneben urteilte auch der VGH Mannheim zu unterschiedlichen Themen des Natur- und Artenschutzrechts. Besonders hervorzuheben sind seine Äußerungen zur Thematik des Nisthilfen-Verbots des § 45b Abs. 7 BNatSchG.
Abschließend enthält der vorliegende Rundbrief eine Entscheidung des OVG Koblenz, in welcher es um den Umgang mit unvollständigen Antragsunterlagen geht. Diese Entscheidung enthält zudem wichtige Ausführungen zur Beeinträchtigung bzw. Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen im Zusammenhang mit dem Blick auf das UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal.
Der Rundbrief ist abrufbar unter www.fachagentur-windenergie.de.
Az.: 20.1.4.1-002/001 ste