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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 706/2015 vom 23.11.2015
Runderlass zu dynamisierten Einkommensgrenzen bei Wohnraumförderung
Das am 1.1.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) enthält in § 13 Abs. 4 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre (erstmals zum 1.1.2013) zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im festgelegten Referenzzeitraum.
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Runderlass vom 13.11.2015 die neuen Einkommensgrenzen bekannt gegeben. Der Runderlass wird in Kürze im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörden werden ermächtigt, ab 01.01.2016 nach Maßgabe des Runderlasses zu verfahren. Unabhängig vom Antragsdatum sind die neuen Einkommensgrenzen in allen am 01.01.2016 noch anhängigen Antragsverfahren maßgebend.
Der Runderlass ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/ Wohnungswesen abrufbar.
Az.: II/1 20.4.3-002