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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 457/2017 vom 18.07.2017
Runderlass zum elektronischen Identitätsnachweis und zu Gesichtsverhüllung
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Runderlass vom 14.07.2017 über das Inkrafttreten zweier neuer Gesetze im Pass- bzw. Personalausweiswesen informiert. Am 14.07.2017 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 46, Seite 2310 ff. veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion) weiter zu verbreiten und zu fördern. Ebenso soll das Personalausweisrecht an EU-Vorgaben angepasst werden und das Ausstellungsverfahren für Pässe und Personalausweise vereinfacht werden.
Bereits zum 15.06.2017 ist Artikel 6 des „Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlichen Vorschriften“ (im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36, Seite 1570 ff.) in Kraft getreten. Der neue § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG stellt nun explizit klar, dass eine ausweispflichtige Person bei Verlangen nicht nur den Ausweis vorlegen muss, sondern auch ermöglichen muss, dass das Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abgeglichen werden kann. Gleiches gilt für die Ausweispflicht durch Reisepass. Diese neuen Vorschriften sind nun nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG bußgeldbewehrt.
Der Runderlass sowie die beiden Gesetze sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Fachinfo und Service/ Fachgebiete/ Recht, Personal, Organisation/ Pass- und Personalausweisrecht abrufbar.
Az.: 18.1.4-002/001