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StGB NRW-Mitteilung 355/2006 vom 02.05.2006
Runderlass zur Außengastronomie
Mit einem Gemeinsamen Runderlass vom 25.04.2006 haben das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Innenministerium und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen dargelegt, unter welchen Umständen die Kommunen insbesondere anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 die Öffnung von Außengastronomiebetrieben oder das sog. Public Viewing während der Nachtzeiten erlauben können.
Laut dem Erlass können Ausnahmen für die sich insbesondere aus dem Landesimmissionsschutzgesetz ergebende Pflicht zur Nachtruhe sowohl auf Antrag als auch durch eine Verordnung erteilt werden. Dies liege insbesondere während der Fußballweltmeisterschaft 2006 zumindest tendenziell im öffentlichen Interesse.
Im Erlass heißt es konkret: "Die zuständige Gemeinde kann nach § 9 Abs. 2 LImschG bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG zulassen sowie nach §§ 4 und 5 Abs. 1 und 3 GastVO die Sperrzeit allgemein verkürzen oder aufheben. Im Regelfall dürfte bei Veranstaltungen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Zulassung einer Ausnahme gegeben sein. Bei der Abwägung über die Zulassung von Ausnahmen ist zu berücksichtigen, dass bei diesen Veranstaltungen eine mögliche Beeinträchtigung der Anwohner auf die Dauer der Fußballweltmeisterschaft begrenzt ist. Angesichts der internationalen Bedeutung wird häufig auch eine gesteigerte Bereitschaft bestehen, kurzfristige Beeinträchtigungen der Nachtruhe hinzunehmen. Darüber hinaus kann die zuständige Gemeinde nach § 9 Abs. 3 LImschG bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für Zwecke der Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG zulassen sowie nach §§ 4 und 5 Abs. 1 und 3 GastVO die Sperrzeit allgemein verkürzen oder aufheben. Während der Fußball Weltmeisterschaft 2006 sehen wir ein solches öffentliches Bedürfnis als gegeben an."
Der Runderlass sollten den Mitgliedskommunen unmittelbar durch das MUNLV zugestellt worden sein. Er befindet sich auch im Intranet des StGB NRW unter "Fachinfo & Service -> Fachgebiete -> Recht und Verfassung -> Gaststättenverordnung".
Az.: I/2 102-03