Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 555/2020 vom 24.08.2020
Runderlass zur Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales haben einen gemeinsamen Runderlass zur baurechtlichen und wohnungsaufsichtsrechtlichen Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte erlassen, der zwischenzeitlich in Kraft getreten ist.
In Nordrhein-Westfalen arbeiten zahlreiche Menschen als Werkvertragsnehmerinnen oder -nehmer sowie als Leiharbeiterinnen oder -arbeiter (im Folgenden kurz: Beschäftigte) in den verschiedensten Branchen. Die Unterbringung dieser Arbeitskräfte erfolgt häufig in sogenannten „Sammelunterkünften“ oder in Wohngebäuden sowie in erworbenen Gaststätten oder Pensionen oder in sonstigen Gebäuden. Hierbei kommt es nicht selten zur Überbelegung des Wohnraums sowie zur Unterschreitung der in Nordrhein-Westfalen geltenden Mindestanforderungen an den Wohnraum nach dem Bauordnungsrecht beziehungsweise dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269).
Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Landkreise und der wegen der Berufung auf Ausnahmen im bundesgesetzlich geregelten Melderecht häufig ausbleibenden Anmeldung durch die Beschäftigten beziehungsweise Werkvertragsnehmerinnen oder -nehmer selbst erfahren die Kommunen nur zeitversetzt von aktuellen Zuwanderungsentwicklungen und Überbelegungen einzelner Immobilien. Angesichts dieser eingeschränkten Kenntnislage können die Kommunen keine Maßnahmen ergreifen, um die Überbelegung zu unterbinden, die jeweilige Wohnsituation zu verbessern beziehungsweise bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Zustände herzustellen beziehungsweise wiederherzustellen.
Daher wurde der entsprechende Runderlass herausgeben, um detaillierte Vorgaben für Unterkünfte in baurechtlicher und wohnungsaufsichtsrechtlicher Sicht zu machen.
Der Runderlass ist unter folgendem Link: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=18676&ver=8&val=18676&sg=0&menu=1&vd_back=N abrufbar.
Az.: 20.4.1.2-001/002