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StGB NRW-Mitteilung 543/1997 vom 05.11.1997
Rundfunkgebührenbefreiung für Insassen der Justizvollzugsanstalten
In den Mitteilungen vom 20.11.1996 hatten wir unter der lfd. Nr. 545 über die Bemühungen der Geschäftsstelle informiert, für die Insassen von Justizvollzugsanstalten eine allgemeine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht herbeizuführen. Hintergrund dieses Anliegens ist die Tatsache, daß gem. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GV.NW. Nr. 78 vom 22.12.1993, S. 970) über den Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht die Gemeinde entscheidet, in deren Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Bei den Insassen von Justizvollzugsanstalten ergibt sich die Situation, daß die Anträge fast ausnahmslos die Befreiungstatbestände nach § 1 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung erfüllen, so daß der bei den Gemeinden anfallende Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Einnahmen steht.
Der Chef der Staatskanzlei NW hatte seinerzeit mitgeteilt, daß aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit eine generelle Befreiung für Inhaftierte nicht in Betracht komme. Zugleich hatte er zugesagt, Gespräche mit dem WDR mit dem Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes zu suchen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1997 teilte der Chef der Staatskanzlei NW der Geschäftsstelle nunmehr folgendes mit:
"Mit Schreiben vom 10. Oktober letzten Jahres teilte ich Ihnen mit, daß aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit Inhaftierte nicht generell von der Rundfunkgebühr befreit werden können.
Zwischenzeitlich habe ich mehrfach intensive Gespräche mit dem Westdeutschen Rundfunk Köln und dem Justizministerium geführt. Leider konnte in diesen Gespräche kein gangbarer Weg gefunden werden, der sich für die Kommunen bei der Gebührenbefreiung Inhaftierter arbeitsentlastend auswirkt, Somit müssen die Kommunen weiterhin die Anträge der Insassen von Justizvollzugsanstalten im erforderlichen Umfang auf ihre Glaubhaftigkeit und Begründetheit überprüfen.".
Az.: II/1 310-21/5