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StGB NRW-Mitteilung 364/1997 vom 20.07.1997
Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG soll der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Gesundheit und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen, die die Gemeinde dem in § 1 genannten Kreis von Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen hat, gedeckt werden.
Eine Möglichkeit für die betroffenen Gemeinden, das Sachleistungsprinzip möglichst effizient umzusetzen, besteht darin, Dienstleistungsunternehmen, die sich auf diesen Bereich spezialisiert haben, mit der Beschaffung entsprechender Sachleistungen zu beauftragen. Derartige Firmen bieten umfassende Ausstattungspakete an, wobei auch einzelne Artikel, die der Ergänzung bestehender Sortimente oder Kleiderkammern dienen, bestellt werden können.
Durch die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungsangebote können sich für Kommunen, Gebietskörperschaften und Länder erhebliche Einsparungspotentiale und ein reduzierter Verwaltungsaufwand bei gleichzeitiger konsequenter Umsetzung des Sachleistungsprinzips ergeben.
Nähere Informationen zu entsprechenden Dienstleistungsangeboten können über die Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes, Frau Gerads, Tel.: 0211/4587-225, erfragt werden.
Az.: I/3-