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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 715/2024 vom 02.10.2024
Sachstand: EU-Richtlinie Kommunales Abwasser (KARL)
Nach dem die EU-Kommission und das EU-Parlament die Fortschreibung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG durch die EU-Richtlinie Kommunales Abwasser (KARL) angenommen haben, steht noch die Beschlussfassung des EU-Rates aus. Die neue EU-Kommunalabwasser-Richtlinie (KARL) ist somit noch nicht endgültig verabschiedet.
Die Verkündung im EU-Amtsblatt wird zurzeit im 4. Quartals 2024 erwartet, falls der EU-Rat seine Zustimmung gibt. Danach wird die Umsetzung in deutsches Recht mit einer Frist von voraussichtlich 30 Monaten anstehen.
Mit der neuen EU-Richtlinie kommunales Abwasser soll die EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG aus dem Jahr 1991 mit Anforderungen an die Ableitung und Behandlung von kommunalem Abwasser nach mehr als 30 Jahren an den Stand der Technik angepasst werden. Es ist ein umfangreicher Ansatz vorgesehen, der weit über die reine Abwasserbehandlung hinaus geht. Hierzu gehören nach derzeitigem Kenntnisstand unter anderem integrierte Pläne zur Abwasserbewirtschaftung (Art. 5), eine Phosphor- (P) und Stickstoff (N) – Elimination ab 10.000 EW (Art. 7), die Vierte Reinigungsstufe in Kläranlagen (Art. 8, b 150.000 EW obligatorisch, ab 10.000 EW erfolgt eine Risikobewertung) sowie eine erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 9), wonach Hersteller – z.B. über einen Fonds – 80 % der Investitions- und Betriebskosten für die Einführung einer 4. Reinigungsstufe tragen sollen. Weiterhin sind Energieaudits vorgesehen, um eine Energieneutralität zu erreichen (Art. 11) sowie Regelungen zum Klärschlamm und zur Rückgewinnung von Ressourcen enthalten (Art. 20).
Erst wenn die neue EU-Richtlinie kommunales Abwasser im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist, steht der endgültige europäische Rahmen für die Beseitigung von kommunalem Abwasser definitiv fest. Dabei dienen EU-Richtlinien der Rechtsangleichung in den 27 EU-Mitgliedsstaaten und ihr Inhalt muss in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung wird nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union voraussichtlich insbesondere durch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und der dazu ergangenen flankierenden Rechtsverordnungen zu erwarten sein.
In NRW wird zurzeit die Einführung einer 4. Reinigungsstufe auf Kläranlagen über den Förderbereich 3 (Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen) über das Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW (ZunA) gefördert. Abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen können einen Zuschuss bis zu 50% bei Antragstellung bis einschließlich 2026, danach bis zu 30% erhalten, wenn eine Aus- und Umrüstung einer Kläranlage mit fortschrittlichen Reinigungstechniken mit einer erwarteten 80 %igen Mikroschadstoffelimination zur Reduzierung von Stoffeinträgen wie Mikroschadstoffen erreicht wird. Dieses ist lediglich ein Investitionskosten-Zuschuss. Eine Förderung der laufenden Betriebskosten erfolgt nicht.
Vor diesem Hintergrund wird abzuwarten sein, ob die neue EU-Richtlinie kommunales Abwasser (KARL) den im Entwurf vorgesehenen Zuschuss zu den Investitions- und Betriebskosten von bis zu 80 % (Art. 9) durch die Einführung einer Herstellerverantwortung beinhalten wird. Dieser Vorgabe müsste dann noch in das deutsche Wasserrecht umgesetzt werden, wobei zurzeit eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten vorgesehen ist.
Az.: 24.1.1 qu